§ 8 FLG Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

(1) Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind:

a)

der Ausschuß;

b)

der Obmann.

(2) Dem Ausschuß obliegen:

a)

die Durchführung aller Angelegenheiten, die der Zusammenlegungsgemeinschaft zur Besorgung zugewiesen werden;

b)

die Beratung der Behörde bei der Durchführung des Verfahrens in wirtschaftlichen Fragen, insbesondere bei der Bewertung (§ 11), Neubewertung (§ 12 Abs. 2) und Nachbewertung (§ 19) der dem Verfahren unterzogenen oder in Anspruch genommenen Grundstücke, bei der Ausarbeitung der Grundzüge der neuen Flureinteilung und des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, jedoch nicht hinsichtlich der Abfindungen und Rechte der einzelnen Parteien;

c)

zwingend die Bestellung von mindestens zwei Rechnungsprüfern, die nicht Ausschussmitglieder sein dürfen, sowie die Bestellung der zur Besorgung seiner Aufgaben allenfalls erforderlichen Hilfskräfte (z. B. Kassier, Schriftführer);

d)

die Beschlußfassung über die Einbringung von Beschwerden der Zusammenlegungsgemeinschaft an das Landesverwaltungsgericht bzw. Revisonen an den Verwaltungsgerichtshof;

e)

die Besorgung aller sonstigen Angelegenheiten der Zusammenlegungsgemeinschaft, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Obmannes fällt;

f)

die Genehmigung nachgewiesener Barauslagen der Ausschußmitglieder;

g)

die Nominierung von Schätzleuten.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses und deren Ersatzmitglieder sind von den Eigentümern der einbezogenen Grundstücke aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zu bestellen. Ein gewähltes Mitglied scheidet aus, wenn es nicht mehr Eigentümer eines einbezogenen Grundstückes ist. Beschlüsse, an deren Zustandekommen als Ausschußmitglied eine Person mitgewirkt hat, die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht Eigentümer eines einbezogenen Grundstückes war, sind aus diesem Grunde nicht ungültig.

(4) An die Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes tritt das mit der größten Stimmenanzahl gewählte Ersatzmitglied.

(5) Für die Wahl der Ausschußmitglieder gelten folgende Grundsätze:

a)

die Behörde hat in der Verordnung über die Begründung der Zusammenlegungsgemeinschaft die Wahl auszuschreiben und die Zahl der Ausschußmitglieder, die mindestens 3 und höchstens 10 zu betragen hat, und der Ersatzmitglieder derart festzulegen, daß eine Vertretung aller sich nach Art, Größe oder Lage der Betriebe voneinander unterscheidenden Interessengruppen im Ausschuß ermöglicht wird;

b)

jedem Mitglied der Zusammenlegungsgemeinschaft steht hinsichtlich jedes zu wählenden Mitgliedes und Ersatzmitgliedes je eine Stimme zu. Miteigentümer haben eine gemeinsame Stimme;

c)

als gewählt gelten jene Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen;

d)

die Wahl ist solange fortzusetzen, bis die von der Behörde festgesetzte Zahl von Ausschußmitgliedern und Ersatzmitgliedern erreicht wird;

e)

die Wahl ist von einem Organ der Behörde zu leiten.

(6) Die Behörde muß mit Verordnung

1.

eine Neuwahl des Ausschusses ausschreiben, wenn

a)

er mit Mehrheit seine Auflösung beschließt oder

b)

mehr als die Hälfte der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft eine Neuwahl verlangt; in diesem Fall muß die Behörde den bisherigen Ausschuß mit Bescheid abberufen;

2.

eine Ergänzungswahl ausschreiben, wenn

a)

trotz Einberufung der Ersatzmitglieder weniger als die Hälfte der Ausschußmandate besetzt werden kann oder

b)

nicht mehr alle Interessengruppen im Ausschuß vertreten sein können, weil das Zusammenlegungsgebiet geändert wurde; in diesem Fall darf die Behörde die Zahl der Ausschußmitglieder bis zur Höchstzahl (Abs. 5 lit.a) erhöhen.

(7) Die Ausschußmitglieder haben ihre Funktionen ehrenamtlich auszuüben. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen und vom Ausschuß genehmigten Barauslagen.

(8) Die Ausschußmitglieder haben aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Sie sind neu zu wählen, wenn es die Mehrheit der Ausschußmitglieder verlangt.

(9) Der Obmann hat den Ausschuß nach Bedarf oder auf Verlangen der Behörde oder der Mehrheit der Ausschußmitglieder einzuberufen. Er hat die Ausschußmitglieder spätestens vier Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Der Behörde und den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, ist je eine Ausfertigung der Ladung zu übermitteln. Die Vertreter der Behörde und der Gemeinden sind berechtigt, an den Ausschußsitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(10) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Obmann oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist eine Stunde nach Sitzungsbeginn eine neue Ausschußsitzung zu eröffnen, die bei Anwesenheit des Obmannes oder seines Stellvertreters ohne Rücksicht auf die Zahl der übrigen Ausschußmitglieder beschlußfähig ist.

(11) Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. Die Beschlüsse bedürfen mit Ausnahme der im Abs. 2 lit.b bis d genannten zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde; diese gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen einem Monat ab Einlangen der schriftlichen Beschlußausfertigung bei der Behörde versagt wird. Die Behörde hat die Genehmigung zu versagen, wenn

a)

der Beschluß gegen ein Gesetz verstößt,

b)

der Ausschuß nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Fassung eines derartigen Beschlusses nicht zuständig ist oder

c)

durch Vollziehung des Beschlusses die Erreichung des Verfahrenszieles ernstlich gefährdet oder überhaupt unmöglich würde oder offensichtlich einzelne Parteien oder Parteiengruppen einseitig zu Lasten oder zu Gunsten anderer Parteien bevorzugt oder benachteiligt würden.

(12) Der Obmann führt bei den Ausschußsitzungen den Vorsitz, er vollzieht die Beschlüsse und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Ausschußmitglied befugt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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