(1) Zur Durchführung von Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse haben die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht besteht, Grundflächen im erforderlichen Ausmaß in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen.
(2) Soweit den Gebietskörperschaften und Unternehmen die Beschaffung der erforderlichen Grundflächen nicht möglich ist, können diese auf ihr Begehren zur Gänze oder zum Teil gegen Geldleistung (§ 17 Abs. 3) aufgebracht werden, soweit hiedurch nicht die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Partei beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben für den bereitgestellten Grund der Zusammenlegungsgemeinschaft den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Fall der Enteignung als Entschädigung zahlen müßten.
(3) Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.
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