§ 47 FLG Feststellung und Bezeichnung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft; Veräußerung von persönlichen Anteilsrechten

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

(1) Die Behörde hat festzustellen, welche Grundstücke agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören.

(2) Das Grundbuchsgericht muß aufgrund einer Mitteilung der Behörde agrargemeinschaftliche Grundstücke im Grundbuch als solche bezeichnen. Im Eigentumsblatt der betreffenden Grundbuchseinlagen ist ersichtlich zu machen:

-

welche Anteilsrechte an Stammsitzliegenschaften gebunden sind,

-

die Anzahl dieser Anteilsrechte,

-

die Einlagezahlen der Stammsitzliegenschaften, mit denen sie verbunden sind.

Persönliche Anteilsrechte sind nur nach ihrer Anzahl ersichtlich zu machen.

In den Gutsbestandsblättern der Stammsitzliegenschaften ist ersichtlich zu machen,

-

wie viele Anteilsrechte damit verbunden sind,

-

auf welche agrargemeinschaftlichen Liegenschaften sich die Anteilsrechte beziehen.

(3) Ein an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenes Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Behörde abgesondert werden. Absonderung in diesem Sinn ist jede Trennung des Anteilsrechts von der Stammsitzliegenschaft oder die Abschreibung des gesamten Gutsbestandes einer Stammsitzliegenschaft ohne das Anteilsrecht.

(4) Die Behörde muß die Absonderung bewilligen, wenn

1.

das Anteilsrecht, das abgesondert werden soll,

a)

mit einer anderen Stammsitzliegenschaft dieser Agrargemeinschaft verbunden oder

b)

von der Agrargemeinschaft selbst erworben oder

c)

mit einer Grundbuchseinlage verbunden werden soll, in der derselbe Eigentümer wie in der bisherigen Stammsitzliegenschaft einverleibt ist oder

d)

mit einer Grundbuchseinlage verbunden werden soll, die an dieser Agrargemeinschaft bisher nicht beteiligt war, und wenn in diesem Fall die Agrargemeinschaft zustimmt, und

2.

dadurch keine Anhäufung von Anteilsrechten eintritt, die dem Gemeinschaftsverhältnis schadet.

(5) Persönliche (walzende) Anteilsrecht können nur mit Zustimmung der Gemeinschaft und mit Genehmigung der Behörde veräußert werden. Die Behörde darf die Genehmigung nur erteilen, wenn das Anteilsrecht mit einer Grundbuchseinlage verbunden wird.

(6) Wird eine Stammsitzliegenschaft ohne Absonderung (Abs. 3) geteilt, dann bleibt das Anteilsrecht mit der bisherigen Stammsitzliegenschaft verbunden. Teilung in diesem Sinn ist jede Abschreibung aus dem Gutsbestand einer Stammsitzliegenschaft. Für eine solche Teilung ist keine Genehmigung der Behörde erforderlich.

In Kraft seit 08.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 FLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 FLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 FLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 FLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 FLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 46 FLG
§ 48 FLG