§ 9 FLG Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Behörde hat unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

(2) Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt, hat die Behörde nach vorheriger Androhung die versäumten Handlungen auf Gefahr und Kosten der Zusammenlegungsgemeinschaft nachzuholen. Die Behörde hat in besonders schwerwiegenden Fällen von Gesetzesverletzungen den Ausschuß mit Bescheid aufzulösen und mit Verordnung eine Neuwahl auszuschreiben.

(3) Die Behörde hat mit Verordnung einen Verwalter zu bestellen und ihn mit den Aufgaben der Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft zu betrauen, wenn

1.

die Stellen des Obmanns und seines Stellvertreters frei werden und trotz Neuwahl (selbst bei zweimaligem Wahlgang) unbesetzt bleiben oder

2.

eine Neuwahl gemäß Abs. 2 oder § 8 Abs. 6 Z 1 kein Ergebnis erbracht hat.

Die Funktion des gemäß Z 1 bestellten Verwalters endet, sobald der bisherige Ausschuß – auch ohne ordnungsgemäße Einberufung gemäß § 8 Abs. 9 – nachträglich einen Obmann und einen Stellvertreter gewählt und der neue Obmann dies der Behörde angezeigt hat, andernfalls durch Verordnung der Behörde. Ein Verwalter darf erst bestellt werden:

-

nach der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen oder,

wenn sie nicht angeordnet wird,

-

nach der Erlassung des Zusammenlegungsplans.

Abweichend davon darf aber die Behörde einen Verwalter jederzeit bestellen, wenn sie das Verfahren eingestellt hat und Verfügungen gemäß § 5 Abs. 2 treffen muß. In der Verordnung ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen, die dem Verwalter zusteht. Die Entschädigung ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragen.

(4) Der gemäß Abs. 3 bestellte Verwalter ist, unter gleichzeitiger Bestellung eines neuen Verwalters, seiner Aufgaben zu entheben, wenn er diese gröblich vernachlässigt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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