§ 79 FLG Einzelteilungsplan

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Behörde muß über das Ergebnis der Einzelteilung einen Bescheid (Einzelteilungsplan) erlassen, sofern

1.

die neue Flureinteilung abgesteckt ist und

2.

folgende Entscheidungen rechtskräftig sind, soweit sie schon vorher erlassen wurden:

-

Verzeichnis der Mitglieder und ihrer Anteilsrechte,

-

Besitzstandsausweis,

-

Bewertungsplan,

-

Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§§ 13 bis 14b gelten sinngemäß)

(2) Der Einzelteilungsplan muß, soweit erforderlich, enthalten:

-

Inhaltlich alle in Abs. 1 Z 2 genannten Bescheide, soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden,

-

Lageplan: eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung,

-

Abfindungsberechnung: die rechnerische Ermittlung des Abfindungsanspruchs jeder Partei,

-

Abfindungsausweis (§ 21 Abs. 2 lit.c gilt sinngemäß)

-

Teilabfindungsausweis (§ 21 Abs. 2 lit.d gilt sinngemäß)

-

Haupturkunde: die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse, die zur Neuordnung gehören.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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