(1) Die Behörde muß über das Ergebnis der Einzelteilung einen Bescheid (Einzelteilungsplan) erlassen, sofern
1. | die neue Flureinteilung abgesteckt ist und | |||||||||
2. | folgende Entscheidungen rechtskräftig sind, soweit sie schon vorher erlassen wurden: | |||||||||
- | Verzeichnis der Mitglieder und ihrer Anteilsrechte, | |||||||||
- | Besitzstandsausweis, | |||||||||
- | Bewertungsplan, | |||||||||
- | Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§§ 13 bis 14b gelten sinngemäß) |
(2) Der Einzelteilungsplan muß, soweit erforderlich, enthalten:
- | Inhaltlich alle in Abs. 1 Z 2 genannten Bescheide, soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden, | |||||||||
- | Lageplan: eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung, | |||||||||
- | Abfindungsberechnung: die rechnerische Ermittlung des Abfindungsanspruchs jeder Partei, | |||||||||
- | Abfindungsausweis (§ 21 Abs. 2 lit.c gilt sinngemäß) | |||||||||
- | Teilabfindungsausweis (§ 21 Abs. 2 lit.d gilt sinngemäß) | |||||||||
- | Haupturkunde: die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse, die zur Neuordnung gehören. |
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