Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Behörde muß das Regelungsverfahren mit Bescheid abschließen, sobald
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der Regelungsplan vollzogen wurde und das Grundbuch allenfalls richtiggestellt ist oder
sich ergibt, daß die in § 84 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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