§ 6 FLG Parteien

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind:

1.

die Eigentümer aller Grundstücke im Zusammenlegungsgebiet (§ 2 Abs. 3). Die Parteistellung bleibt auch im Fall der Veräußerung von einzelnen oder allen Abfindungsgrundstücken in Anbetracht des Anspruches betreffend Bezahlung oder Empfang eines Geldausgleiches gemäß § 17 Abs. 5 aufrecht,

2.

die Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Zusammenlegungsgebietes, soweit sie

a)

den im Grundsteuerkataster enthaltenen Grenzverlauf ihrer Grundstücke gegenüber dem Zusammenlegungsgebiet bestreiten oder

b)

durch Entscheidungen der Behörde in ihren Rechten berührt werden,

3.

andere Personen, soweit sie nach diesem Gesetz Rechte oder Pflichten haben,

4.

die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse besteht (§ 1 Abs. 2 Z 2 und § 15),

5.

die Zusammenlegungsgemeinschaft,

6.

der Bergbauberechtigte im Sinn des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2005, soweit er eine Berechtigung im Zusammenlegungsgebiet hat.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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