Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind:
1. | die Eigentümer aller Grundstücke im Zusammenlegungsgebiet (§ 2 Abs. 3). Die Parteistellung bleibt auch im Fall der Veräußerung von einzelnen oder allen Abfindungsgrundstücken in Anbetracht des Anspruches betreffend Bezahlung oder Empfang eines Geldausgleiches gemäß § 17 Abs. 5 aufrecht, | |||||||||
2. | die Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Zusammenlegungsgebietes, soweit sie | |||||||||
a) | den im Grundsteuerkataster enthaltenen Grenzverlauf ihrer Grundstücke gegenüber dem Zusammenlegungsgebiet bestreiten oder | |||||||||
b) | durch Entscheidungen der Behörde in ihren Rechten berührt werden, | |||||||||
3. | andere Personen, soweit sie nach diesem Gesetz Rechte oder Pflichten haben, | |||||||||
4. | die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse besteht (§ 1 Abs. 2 Z 2 und § 15), | |||||||||
5. | die Zusammenlegungsgemeinschaft, | |||||||||
6. | der Bergbauberechtigte im Sinn des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2005, soweit er eine Berechtigung im Zusammenlegungsgebiet hat. |
0 Kommentare zu § 6 FLG