(1) Weingärten sind Grundflächen gemäß § 2 Z 2 des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150.
(2) Für die Zusammenlegung von Weingärten gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts, soweit Abs. 3 und die §§ 32 und 33 nichts anderes bestimmen.
(3) Das Weingartenzusammenlegungsgebiet muß sich auf solche Gebiete oder Gebietsteile erstrecken, die als Weinbauflur(en) bestimmt sind (§ 4 des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150).
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