§ 80 FLG Sonderteilungsverfahren

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Im Sonderteilungsverfahren sind die Bestimmungen für die Einzelteilung mit folgenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Parteien sind der Sonderteilungswerber, die Agrargemeinschaft und die in § 63 Z 3 und 4 genannten Personen;

2.

Die Behörde muß das Verfahren einleiten, wenn der Sonderteilungswerber dies beantragt und die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 2 vorliegen.

3.

Wenn der Behörde im Sonderteilungsverfahren ein Vergleich zwischen dem Sonderteilungswerber und der Agrargemeinschaft vorgelegt wird, muß sie den Vergleich genehmigen, wenn dadurch der gemeinschaftliche Besitz nicht unwirtschaftlich zersplittert wird. Der genehmigte Vergleich gilt als Sonderteilungsplan.

In Kraft seit 08.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 80 FLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 80 FLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 80 FLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 80 FLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 80 FLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 79 FLG
§ 81 FLG