(1) Sobald die neue Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13 bis 19 ermittelt ist, kann die Behörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen und den vorläufigen Eigentumsübergang an den für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen anordnen, wenn
a) | dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist und | |||||||||
b) | Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind und | |||||||||
c) | die Bewirtschaftung der Mehrzahl der zu übernehmenden Grundabfindungen ohne wesentliche Behinderung der Zufahrt und ohne über das übliche Ausmaß hinausgehende Aufwendungen möglich ist und | |||||||||
d) | die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und | |||||||||
e) | mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben. Parteien, denen im Sinne des § 17 Abs. 1 ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zusteht, haben eine gemeinsame Stimme. Wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten. |
(2) Die vorläufige Übernahme kann auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden.
(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes oder einer Vollziehungsanordnung gemäß § 27 Abs. 2 erlischt, soweit dadurch die Grundabfindung einer anderen Partei zugewiesen wird.
(4) Die Behörde kann auch die Einhebung vorläufiger Geldleistungen, die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigungen sowie die Durchführung vorläufiger Geldausgleiche anordnen.
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