(1) Jeder Partei gebührt außer dem ihr gemäß § 17 zustehenden Anspruch der Ersatz ihrer Rebanlagen (§ 32 Abs. 3). Der Ersatz hat durch Zuweisung von Grundabfindungen mit Rebanlagen zu erfolgen, die möglichst den der Zusammenlegung unterzogenen Rebanlagen hinsichtlich Wert, Art, Beschaffenheit und Alter gleichen, soweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist, ansonsten durch Geldausgleichung.
(2) Ein Fehlbetrag bei der Geldausgleichung, der durch die zur Erreichung des Verfahrenszieles erforderlichen Rodungen von Weingärten entsteht, ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragen.
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