(1) Die Behörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen.
(2) Bescheide gemäß § 42 Abs. 1, die den Voraussetzungen der §§ 1 und 43 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG 1991). Eine Nichtigerklärung ist nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr zulässig.
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