§ 44 FLG Durchführung im Grundbuch; Nichtigkeit

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Behörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen.

(2) Bescheide gemäß § 42 Abs. 1, die den Voraussetzungen der §§ 1 und 43 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG 1991). Eine Nichtigerklärung ist nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr zulässig.

 

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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