§ 110 FLG Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Behörde hat die zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grenz- oder Grundsteuerkatasters erforderlichen Behelfe den hiefür zuständigen Grundbuchsgerichten und anderen Behörden einzusenden. Vor deren Rechtskraft können Behelfe eingesendet werden, wenn sie Grundstückteilungen betreffen, die zur zweckmäßigen Begrenzung des Operationsgebietes oder für Gegenüberstellungen (§ 106) erforderlich sind.

(2) Das Grundbuch und der Grundkataster sind von Amts wegen richtigzustellen. Bei Eintragungen ins Grundbuch auf Grund von Entscheidungen, behördlich genehmigten Vergleichen oder Parteienübereinkommen (§ 42) hat das Grundbuchsgericht Buchberechtigte nicht einzuvernehmen. Es sind ihnen auch bei Fehlen von Zustimmungserklärungen im Sinn des § 3 Abs. 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, nur Beschlußausfertigungen zuzustellen.

(3) Ergeben sich anläßlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches oder des Katasters bezüglich der von der Agrarbehörde nach Abs. 1 übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die den infolge des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, so haben sich das Grundbuchsgericht oder die Vermessungsbehörden an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden. Kann die Unstimmigkeit ohne Änderung oder Ergänzung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplanes nicht behoben werden, so hat die Agrarbehörde diesen Plan in einem Nachtragsbescheid entsprechend zu ergänzen oder abzuändern und kann zum Zweck der Vereinigung mit Grundstücken außerhalb des Zusammenlegungsgebietes auch Grundstücke nachträglich in das Verfahren einbeziehen.

(4) Hat die Behörde die vorläufige Übernahme (§ 22) angeordnet, darf sie die Richtigstellung des Grundbuchs und des Grundkatasters nach der Erlassung des Zusammenlegungsplans, jedoch noch vor dessen Rechtskraft veranlassen (vorzeitige Grundbuchsberichtigung), wenn keine wesentliche Abänderung der Neueinteilung auf Grund von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen den Zusammenlegungsplan zu erwarten ist und aus einem längeren Aufschub von dessen Ausführung Nachteile erwüchsen. Dabei sind die mit Vollzugsanordnung gemäß § 27 Abs. 2 abgeschlossenen Änderungen an Grundstücken gegenüber dem Bescheid gemäß § 22 Abs. 1 zu berücksichtigen. Das Grundbuchsgericht hat in diesem Fall die Verfahrenseinleitung bei den neuen Grundstücken anzumerken und die vorzeitige Grundbuchsberichtigung ersichtlich zu machen.

(5) Die gemäß § 107 erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Abs. 4 vom Grundbuchsgericht erst im Anschluß an die Mitteilung der Behörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes gelöscht werden.

In Kraft seit 08.01.2016 bis 31.12.9999
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