(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Behörde, soweit dies gemäß § 22, § 110 Abs. 4 oder § 113 Abs. 5 noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Einhebung der Geldleistungen, die Auszahlung der Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigungen sowie die Durchführung der Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Kennzeichnung der Grenzen der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(2) Die Behörde kann jede rechtskräftig verfügte Abänderung von Grundabfindungen schon vor der Entscheidung über noch offene Beschwerdefälle vollziehen, wenn den an der Vollziehung interessierten Parteien aus deren Aufschub noch weitere wirtschaftliche und finanzielle Nachteile erwachsen würden und noch offene Beschwerdeentscheidungen der Vollziehung nicht entgegenstehen.
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