(1) Der Magistrat ist ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, deren Kenntnis für die Berechnung der Höhe des Ruhe- oder Versorgungsbezuges erforderlich ist, von den Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, von den Trägern der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu ermitteln und zu verarbeiten. Die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, dem Magistrat über Verlangen diese personenbezogenen Daten zu übermitteln. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Nach Abs. 1 ermittelt und verarbeitet werden können Daten betreffend
1. | die Beitragsgrundlagen für den Pensionsbeitrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3, | |||||||||
2. | die Einkünfte im Sinn des § 9 Abs. 6, | |||||||||
3. | das Einkommen gemäß § 15 Abs. 4, | |||||||||
4. | die Einkünfte nach § 21 Abs. 11 und § 30 Abs. 2 Z 2 und 3 und | |||||||||
5. | die in § 8 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 – RVZG 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, genannten Entgeltteile. |
(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes – SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für die Gemeinde Wien in ruhe- und versorgungsbezugsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen und betreibt in diesen Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die Gemeinde Wien. Die Tätigkeit des Dachverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in §§ 4 bis 6 SV-EG genannt sind. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Gemeinde Wien gebunden.
(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, außer er hat vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
1. | Entfall der in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, genannten Voraussetzungen, | |||||||||
1a. entfällt; LGBl. Nr. 88/2012 vom 31.12.2012 | ||||||||||
2. | Verzicht, | |||||||||
3. | Austritt, | |||||||||
4. | Kündigung, | |||||||||
5. | Entlassung. |
Das Mindestpensionsalter im Sinn dieses Gesetzes erreicht der Beamte mit Ablauf des Monats, ab dem er, ohne dauernd dienstunfähig zu sein (§ 68a Abs. 2 DO 1994), über seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz und dem Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. | Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 7 der Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zu ermitteln. Für während einer Altersteilzeit gemäß § 29a DO 1994 erworbene Beitragsmonate ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag gemäß § 7 BO 1994 die auf Grund der Inanspruchnahme der Altersteilzeit erfolgte Herabsetzung der Arbeitszeit außer Betracht zu lassen. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht. | |||||||||
2. | Für jeden nach dem 31. Dezember 2001 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 60 Abs. 2 Z 1, 3 und 9, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Beitrag in der Pensionsversicherung (Beitragsgrundlage) nach §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Kann für ein Kalenderjahr nur die Summe der Beitragsgrundlagen und die Summe der Beitragsmonate festgestellt werden, ist Beitragsgrundlage jedes Beitragsmonats dieses Kalenderjahres die durchschnittliche Beitragsgrundlage der Beitragsmonate dieses Kalenderjahres. Ausgenommen sind Beitragsmonate gemäß § 238 Abs. 3 Z 2 zweiter Halbsatz, wenn dies für den Beamten günstiger ist, Z 3 und 5 ASVG sowie Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes im Sinn der §§ 14a und 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993. Z 1 letzter Satz ist anzuwenden. | |||||||||
3. | Für jeden nach dem 31. Dezember 2001 liegenden Kalendermonat der gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 angerechneten Ruhegenussvordienstzeit, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, ausgenommen Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz gemäß einer § 61a der Dienstordnung 1994 vergleichbaren gesetzlichen Bestimmung, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Bei dieser Ermittlung haben die gemäß § 8 Z 2 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 für die Bemessung der Ruhegenusszulage heranzuziehenden Entgeltteile außer Betracht zu bleiben. Z 1 letzter Satz und Z 2 zweiter Satz sind anzuwenden. | |||||||||
4. | Beitragsgrundlagen aus den Kalenderjahren 1980 bis 2001 sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Abs. 2, ab dem Kalenderjahr 2002 erworbene Beitragsgrundlagen mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Abs. 3 zu vervielfachen. Dabei sind die Aufwertungsfaktoren heranzuziehen, die an dem dem Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten gelten. | |||||||||
5. | Liegen zusammen mindestens 480 Beitragsmonate (Z 1 bis 3) vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 bis 4, geteilt durch 480. | |||||||||
6. | Zeiten der Kindererziehung gemäß § 29a Abs. 3 und 4 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von „§ 29a Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden. | |||||||||
7. | Liegen weniger als die nach Z 5 zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor oder sind auf Grund der Z 6, allenfalls in Verbindung mit § 73c Abs. 2, weniger als 480 Beitragsmonate zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehen, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller nach Z 1 bis 4 und 6 zu berücksichtigenden Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der zu berücksichtigenden Beitragsmonate. |
(2) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus den Kalenderjahren 1980 bis 2001 sind in der Anlage 1 festgesetzt. Die Aufwertungsfaktoren der folgenden Kalenderjahre errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres (§ 46 Abs. 3). Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.
(3) Der Aufwertungsfaktor des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus dem Kalenderjahr 2003 ist der auf drei Kommastellen gerundete Faktor, um den sich das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004 (Erhöhungszeitraum) erhöht hat. Der Aufwertungsfaktor des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus dem Kalenderjahr 2002 ist das Produkt des im ersten Satz genannten Faktors mit dem Faktor 1,021. Die Aufwertungsfaktoren der folgenden Kalenderjahre errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor, um den sich das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V in der Zeit nach Ablauf des letzten Erhöhungszeitraumes bis zum 30. September des dem Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres erhöht hat (Erhöhungsfaktor). Die Aufwertungsfaktoren sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Erhöhungsfaktor als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.
(4) Wird das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V im Erhöhungszeitraum (Abs. 3) nicht um ein bestimmtes Prozentausmaß, sondern um einen absoluten Betrag erhöht, ist als Erhöhungsfaktor die durchschnittliche Erhöhung der Verbraucherpreise nach dem Verbraucherpreisindex 2000 oder nach einem an seine Stelle tretenden Index in dem dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen. Der Erhöhungsfaktor ist durch Verordnung der Landesregierung festzustellen. Er hat in jedem Fall mindestens 1,000 zu betragen.
(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 2,2222 % und für jeden restlichen Monat der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 0,1852 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, die zu einer Erhöhung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz führen.
(3) Angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, die im Dienst der Stadt Wien zurückgelegt wurden, sind bei der Bemessung des Ruhegenusses vor, sonstige angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach allen anderen Zeiten zu berücksichtigen.
(4) Der Ruhegenuss darf 96,8 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten und 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
(1) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten (§ 68a Abs. 1 Z 1 und § 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) und dem gemäß § 68b Abs. 1 Z 4 DO 1994 in den Ruhestand versetzten Beamten ist aus Anlass der Ruhestandsversetzung der Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz erforderlich ist, höchstens jedoch ein Zeitraum von zehn Jahren, zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zuzurechnen. Die Zurechnung kann längstens bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem der Beamte den 780. Lebensmonat vollendet. Die Zurechnung erfolgt nicht, wenn die dauernde Dienstunfähigkeit vorsätzlich vom Beamten herbeigeführt worden ist.
(2) Dem Beamten, der mit Ablauf des Monats, in dem er den 780. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand tritt und zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz hat, sind aus Anlass der Ruhestandsversetzung Kindererziehungszeiten im Sinn des § 29a zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien hinzuzurechnen, höchstens jedoch ein Zeitraum von fünf Jahren. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz nicht überschreiten.
(3) Beträgt die Zurechnung gemäß Abs. 1 weniger als zehn Jahre und hat der Beamte trotz dieser Zurechnung noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz, sind dem Beamten zusätzlich Kindererziehungszeiten im Sinn des § 29a im Ausmaß von höchstens fünf Jahren zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien hinzuzurechnen. Die Zurechnung gemäß Abs. 1 und die Zurechnung von Kindererziehungszeiten dürfen zusammen den Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigen. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
(4) Erreicht der Beamte trotz Zurechnung gemäß Abs. 1 keine für den Anspruch auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit (§ 3 Abs. 1) und ist seine Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967, dann sind ihm so viele Jahre zur ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zuzurechnen, als ihm auf die Erreichung einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren fehlen.
(5) Übt der Beamte in einem Kalendermonat, der vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, eine Erwerbstätigkeit aus, ruhen auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die Begünstigungen gemäß den Abs. 1 und 4.
(6) Eine Erwerbstätigkeit im Sinn des Abs. 5 liegt vor, wenn der Beamte Einkünfte im Sinn einer der in § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, genannten Einkunftsarten bezieht, sofern er nicht bloß geringfügig beschäftigt ist oder nur Einkünfte bezieht, welche die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigen.
(7) Der Beamte, auf den die Abs. 1 oder 4 anzuwenden sind, ist bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verpflichtet, dem Magistrat jede Erwerbstätigkeit (Abs. 6) unverzüglich zu melden.
(1) Für den Beamten, der gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt worden ist, gelten §§ 5 bis 7 mit den sich aus Abs. 2 und 3 ergebenden Abweichungen.
(2) § 5 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Anlässlich der Versetzung in den Ruhestand ist der Zeitraum von der Ruhestandsversetzung bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beamte den 780. Lebensmonat vollendet, zur ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zuzurechnen. § 9 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
1. | Entfall der in § 3 Abs. 1 Z 2 DO 1994 genannten Voraussetzungen, | |||||||||
1a. entfällt; LGBl. Nr. 88/2012 vom 31.12.2012 | ||||||||||
2. | Verzicht, | |||||||||
3. | Austritt, | |||||||||
4. | Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 74 Z 1 oder 2 DO 1994. |
Für einen Monat, in dem eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 41a Abs. 11 der Besoldungsordnung 1994 gebührt, besteht Anspruch auf Ruhebezug (§ 3 Abs. 2) nur insoweit, als dieser den Anspruch auf die Urlaubsersatzleistung übersteigt.
(1) Wenn der Anspruch auf den Ruhebezug dem Grunde nach besteht, kann vor Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Ruhebezug der Höhe nach festgesetzt wird, dem Beamten ein vorläufiger Ruhebezug gewährt werden. Der vorläufige Ruhebezug darf, sofern nicht auf Grund des Ermittlungsstandes ein höherer Prozentsatz angenommen werden kann, 60 % des im letzten Monat des Dienststandes gebührenden Monatsbezuges (§ 3 Abs. 2 BO 1994) nicht überschreiten. In gleicher Höhe können auch vorläufige Sonderzahlungen gewährt werden.
(2) Die vorläufigen Leistungen gemäß Abs. 1 sind auf den gebührenden Ruhebezug und die Sonderzahlungen anzurechnen. § 44 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
(3) Die vorläufigen Leistungen gemäß Abs. 1 bedürfen keiner bescheidmäßigen Zuerkennung.
(1) Der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß gebührt in einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der
1. | dem im Dienststand verstorbenen Beamten ohne Kürzung gemäß § 5 Abs. 2 gebühren würde, wenn er am Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre, oder | |||||||||
2. | dem im Ruhestand verstorbenen Beamten gebühren würde, wobei ein Ruhen der Begünstigungen | |||||||||
gemäß § 9 Abs. 5 außer Acht zu lassen ist. |
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des Beamten, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit oder Behinderung eingeschränkt wurde und dies für den überlebenden Ehegatten günstiger ist.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
1. | das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG, | |||||||||
2. | wiederkehrende Geldleistungen | |||||||||
a) | aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrags zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, | |||||||||
b) | auf Grund des Unfallfürsorgegesetzes 1967 oder gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge, | |||||||||
3. | wiederkehrende Geldleistungen auf Grund | |||||||||
a) | dieses Landesgesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage) und des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, | |||||||||
b) | von bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, die mit dem Pensionsrecht der Beamten der Stadt Wien vergleichbar sind, | |||||||||
c) | des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, | |||||||||
d) | des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, | |||||||||
e) | des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, des Wiener Bezügegesetzes 1995, LGBl. Nr. 71, des Wiener Bezügegesetzes 1997, LGBl. Nr. 42, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften, | |||||||||
f) | des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, | |||||||||
g) | des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958, | |||||||||
h) | des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001, | |||||||||
i) | von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von | |||||||||
aa) | öffentlich-rechtlichen Körperschaften und | |||||||||
bb) | Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind, | |||||||||
j) | sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse, | |||||||||
k) | vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft, | |||||||||
4. | außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und | |||||||||
5. | Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten handelt. |
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1.812,34 Euro, sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 29 und 30 gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Bestandteile des Versorgungsbezuges dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.
(2) Der in Abs. 1 genannte Betrag ist mit 1. Jänner eines jeden Jahres – erstmals mit 1. Jänner 2014 – mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 46 Abs. 3 zu vervielfachen.
(3) entfällt; LGBl. Nr. 49/2013 vom 16.12.2013
(4) Sind die Voraussetzungen für die Erhöhung gemäß Abs. 1 schon beim Anfall des Versorgungsgenusses erfüllt, so gebührt die Erhöhung vom gleichen Zeitpunkt an wie der Versorgungsgenuß.
(5) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung später erfüllt, so gebührt diese Erhöhung nur auf Antrag. Wird der Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, so gebührt die Erhöhung ab Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, sonst ab Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.
(6) Der Magistrat hat den Empfänger eines gemäß Abs. 1 erhöhten Versorgungsbezuges einmal jährlich aufzufordern, das Einkommen gemäß § 15 Abs. 4 zu melden.
(7) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so ist mit der Zahlung jener Teile des Versorgungsbezuges und der Sonderzahlungen, die auf die Erhöhung gemäß Abs. 1 entfallen, ab dem folgenden Monatsersten solange auszusetzen, bis der Anspruchsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt oder der maßgebende Sachverhalt dem Magistrat auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird.
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.
(4) § 18 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Wenn der Anspruch auf Versorgungsbezug dem Grunde nach besteht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 15 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben wird, kann dem überlebenden Ehegatten vor Rechtskraft des Bescheides über die Höhe des Versorgungsbezuges ein vorläufiger Witwen- oder Witwerversorgungsbezug gewährt werden. Der vorläufige Versorgungsbezug soll den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug nicht überschreiten.
(2) Die vorläufigen Leistungen nach Abs. 1 sind auf den gebührenden Versorgungsbezug und die Sonderzahlungen anzurechnen. § 44 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
(3) Die vorläufigen Leistungen gemäß Abs. 1 bedürfen keiner bescheidmäßigen Zuerkennung.
(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.
(2) § 19 und §§ 32 bis 47 sind anzuwenden.
(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft bei Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, sonst auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
(1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhegenusses, der
1. | dem im Dienststand verstorbenen Beamten ohne Kürzung gemäß § 5 Abs. 2 gebühren würde, wenn er am Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre, oder | |||||||||
2. | dem im Ruhestand verstorbenen Beamten gebühren würde. |
(2) Ein Wahlkind gilt als Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es gilt als Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das vom Beamten, nicht aber auch von dessen Ehegatten an Kindesstatt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Beamte zur Zeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
(3) Ein Stiefkind gilt als Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es gilt als Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist. Ein Kind eines eingetragenen Partners gilt als Vollwaise, wenn sowohl der Beamte als auch sein eingetragener Partner gestorben sind; es gilt als Halbwaise, wenn nur einer dieser Personen gestorben ist.
(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes oder eines Kindes des eingetragenen Partners sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind oder das Kind des eingetragenen Partners gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes oder des Kindes des eingetragenen Partners auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind oder das Kind des eingetragenen Partners statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind oder das Kind des eingetragenen Partners nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
(1) Ist der Beamte, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist der Beamte im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien eine Zurechnung gemäß § 9 Abs. 1 und 3 gewährt worden wäre.
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt durch
1. | Verzicht, | |||||||||
2. | Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn | |||||||||
a) | die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder | |||||||||
b) | die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt. |
(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.
(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des um den Pensionsbeitrag verminderten Versorgungsbezuges, auf den er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
1. | die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder | |||||||||
2. | bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist. |
(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind die Einkünfte (§ 21 Abs. 11 bis 13) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.
(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für sie am Sterbetag des Beamten weder dem Beamten noch seinem Ehegatten eine Kinderzulage gebührte. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 20 %, die Abfertigung der Vollwaise 50 % der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
Die §§ 14 bis 19, 23 bis 25 und 28 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden.
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt zum Ruhegenuß die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten oder dem eingetragenen Partner gebührt zum Versorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht verstorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der Kinderzulage. Dies gilt nicht, wenn die Waise bereits eine gleichartige Zulage erhält.
(1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuß für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein monatlicher Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten nicht auf die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit zählen.
(2) Als Kinder im Sinn des Abs. 1 gelten
1. | Kinder im Sinn des § 1 Abs. 5 und | |||||||||
2. | Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist. |
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten. Der gesamte Zeitraum, für den der Kinderzurechnungsbetrag gebührt, ist auf volle Monate aufzurunden.
(4) Für ein und dasselbe Kind sind die Zeiträume gemäß Abs. 3 nur bei jenem Beamten zu berücksichtigen, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 und 6 ASVG gilt mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf Bezüge aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.
(5) Der Kinderzurechnungsbetrag beträgt je zwölf Monate des sich gemäß Abs. 3 und 4 ergebenden Gesamtzeitraumes 2 % und je Monat der restlichen Monate 0,167 % des um 100 % erhöhten Mindestsatzes, der auf Grund des § 30 Abs. 5 im Zeitpunkt des erstmaligen Anfalles des Ruhegenusses für einen nicht verheirateten Beamten ohne Kinderzulage gilt. Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz und dem Ruhegenuss nicht übersteigen.
(6) Dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden eingetragenen Ehepartner gebührt zum Versorgungsgenuß ein monatlicher Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus § 15 Abs. 2 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der
1. | dem im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt hätte, wenn er am Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre, oder | |||||||||
2. | dem im Ruhestand verstorbenen Beamten gebührte. |
(7) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß ein monatlicher Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus § 22 Abs. 1 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der
1. | dem im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt hätte, wenn er am Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre, oder | |||||||||
2. | dem im Ruhestand verstorbenen Beamten gebührte. |
(8) Abs. 1 bis 7 gelten nur, wenn der Beamte nach dem 30 November 2002 aus dem Dienststand ausgeschieden ist.
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
1. | dem um den Pensionsbeitrag verminderten Ruhe- oder Versorgungsbezug, wobei die Ergänzungszulage außer acht zu lassen ist, | |||||||||
2. | den anderen Einkünften (§ 21 Abs. 11 bis 13) des Anspruchsberechtigten und | |||||||||
3. | den Einkünften (§ 21 Abs. 11 bis 13) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind. |
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte (Abs. 2 Z 2 und 3) aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Einkünfte, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, ist stets der volle Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen, der im Einkommensteuergesetz 1988 bei monatlicher Lohnzahlung vorgesehen ist.
(4) Für die Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
1. | Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren, | |||||||||
2. | Unterhaltsleistungen bis zur Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes, | |||||||||
3. | Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, | |||||||||
4. | Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht, | |||||||||
5. | Einkünfte eines früheren Ehegatten oder eines früheren eingetragenen Partners des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten oder den früheren eingetragenen Partner erhöht. |
(5) Die Mindestsätze sind durch den Stadtsenat festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. | Die Mindestsätze sind so festzusetzen, daß der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen des Beamten gesichert ist. | |||||||||
2. | Die Mindestsätze sind für den Beamten, den überlebenden Ehegatten, den überlebenden eingetragenen Partner, die Halbwaise, die Vollwaise, den früheren Ehegatten und den früheren eingetragenen Partner gesondert festzusetzen. | |||||||||
3. | Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen. | |||||||||
4. | Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden. |
(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 21 Abs. 11 bis 13) des Ehegatten oder des eingetragenen Partners den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten oder eingetragenen Partner zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist für den Anspruch auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, so gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalenderhalbjahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Juni fällig und zugleich mit dem am 1. Juni fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen. Die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Dezember fällig und zugleich mit dem am 1. Dezember fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß vor Ablauf des Kalenderhalbjahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
(1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag ein Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuß ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuß kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschußempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Naturalbezüge sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
Personen, die Anspruch auf eine monatliche Geldleistung nach diesem Gesetz haben, sind Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien. Im übrigen sind die für Beamte des Dienststandes geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, daß diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme abhängig.
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung des Magistrates.
(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag, ein gesetzlicher Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Die Auszahlung der am 1. Jänner fälligen Geldleistungen erfolgt an dem, dem 31. Dezember vorhergehenden, nicht auf einen Samstag fallenden Werktag.
(4) Geldleistungen, die in das Ausland zuzustellen oder auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen anzuweisen. Eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers.
(1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder einer strafgerichtlich angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.
(2) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen im Sinn des Abs. 1 kann dem Angehörigen eines davon betroffenen Beamten auf Antrag eine monatliche Geldleistung gewährt werden, wenn der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und im Fall des Todes des Beamten Anspruch auf Versorgungsgenuss hätte. Die Geldleistung ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für ihre Gewährung weggefallen ist; sie ruht während der Dauer einer Strafhaft des Angehörigen.
(3) Die monatliche Geldleistung gebührt in der Höhe der Differenz zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen des Angehörigen (§ 30 Abs. 2 und 4) und dem für ihn in Betracht kommenden, gemäß § 30 Abs. 5 durch den Stadtsenat festgesetzten Mindestsatz der Ergänzungszulage. Die Summe der mehreren Angehörigen gewährten monatlichen Geldleistungen darf den ruhenden Ruhebezug des Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind diese Geldleistungen verhältnismäßig zu kürzen.
(1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem Vertreter nach § 1034 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, durch einen Postdienst im Inland an die Adresse seines Wohnsitzes oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes zuzustellen. Auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines Vertreters kann die Auszahlung auch durch Überweisung auf ein Scheck- oder Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erfolgen. Bezieher von nach dem 31. Dezember 2010 neu anfallenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
(2) Der Beamte des Ruhestandes hat das Recht, schriftlich auf die Auszahlung des monatlichen Ruhebezuges im Ausmaß eines Zwölftels des Betrages gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 unter der Bedingung zu verzichten, dass der Magistrat im selben Ausmaß an das vom Anspruchsberechtigten bezeichnete Versicherungsunternehmen, mit dem der Magistrat eine diesbezügliche Vereinbarung abgeschlossen hat, Prämien im Sinn der genannten bundesgesetzlichen Bestimmung leistet. Der schriftlich abzugebende Widerruf des Verzichtes bewirkt die Einstellung der Prämienzahlung.
(3) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR trägt die Stadt Wien, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.
(4) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto des Anspruchsberechtigten, seines Vertreters gemäß § 1034 ABGB, ein für ihn geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches er verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen der Stadt Wien zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf ein solches Konto überwiesen worden sind.
(4a) Die Zustimmung des Anspruchsberechtigten und anderer für dieses Konto zeichnungs- oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, der Stadt Wien die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
(5) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen.
(6) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muss alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, der Ruhegenussempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz einer in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Staatsangehörigkeit oder den Nachweis über das Weiterbestehen des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzstatus der Dienstbehörde vorlegen. Der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind.
(7) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen
mit der Zahlung auszusetzen.
(1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, ist durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(2) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muß aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.
Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
(1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat zu melden.
(2) Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 18 Abs. 6 und 7 haben der Empfänger eines gemäß § 18 Abs. 1 erhöhten Versorgungsbezuges und der Empfänger einer Ergänzungszulage innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung ihres Gesamteinkommens zu melden.
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Stadt Wien zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gelten mit der Maßgabe, daß die Geltendmachung im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
1. Jänner | 100 % |
1. Februar | 90 % |
1. März | 80 % |
1. April | 70 % |
1. Mai | 60 % |
1. Juni | 50 % |
1. Juli | 40 % |
1. August | 30 % |
1. September | 20 % |
1. Oktober | 10 % |
Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung des Beamten am Monatsersten nach seinem Todestag gegolten hätte.(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem gemäß § 108f Abs. 2 und 3 ASVG berechneten Richtwert und ist von der Landesregierung bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr festzustellen.
(1) Der Beamte des Ruhestandes und der Hinterbliebene haben einen Pensionsbeitrag von 2,3 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage umfaßt den Ruhe- oder Versorgungsgenuß, den Kinderzurechnungsbetrag und den Teil der Sonderzahlung, der dem Ruhe- oder Versorgungsgenuß und dem Kinderzurechnungsbetrag entspricht.
(2) Hat auf den Ruhe- und Versorgungsgenuß bereits vor dem 1. Jänner 1999 Anspruch bestanden oder wird der Versorgungsgenuß von einem Ruhegenuß abgeleitet, auf den bereits vor dem 1. Jänner 1999 Anspruch bestanden hat, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an Stelle eines Pensionsbeitrages von 2,3 % ein Pensionsbeitrag von 2,1 % zu entrichten ist.
(3) Zusätzlich zum Pensionsbeitrag nach Abs. 1 oder 2, allenfalls in Verbindung mit § 73c Abs. 4, ist ein Pensionsbeitrag im Ausmaß von 0,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 zu entrichten.
(4) Wird einem Beamten gemäß § 9 Abs. 1 oder 4 ein Zeitraum zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zugerechnet, hat er von jenem Teil des Ruhegenusses, den er infolge der Zurechnung erhält, zusätzlich einen besonderen Pensionsbeitrag von 11,05 % zu leisten. Gleiches gilt für den diesem Teil des Ruhegenusses entsprechenden Teil der Sonderzahlungen.
(5) Übersteigt die Summe aus Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kinderzurechnungsbetrag und der nach dem RVZG 1995 gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenusszulage nach Abzug der Beiträge gemäß Abs. 1 bis 4 und § 5 Abs. 6, 7 oder § 12b RVZG 1995 70 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG, ist von dem übersteigenden Teil (Überschreitungsbetrag) ein weiterer Beitrag zu entrichten. Dieser beträgt für jenen Teil des Überschreitungsbetrages, der zwischen 70 % und 140 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG liegt, 5 % und von dem darüber liegenden Teil 10 %. Gleiches gilt für die Summe der diesen Geldleistungen entsprechenden Sonderzahlungen.
(1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes oder ein Beamter des Ruhestandes, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, haben Anspruch auf Todesfallbeitrag:
1. | der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, | |||||||||
2. | das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat, | |||||||||
3. | das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. | |||||||||
Ist eine der in Z 1 bis 3 genannten Personen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, erbunwürdig, verliert sie ihren Anspruch auf den Todesfallbeitrag. |
(2) Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt, gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Der Todesfallbeitrag beträgt 150 % des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(1) Hat niemand Anspruch auf Todesfallbeitrag, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Beamten ganz oder teilweise getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
(1) Hat niemand Anspruch auf Todesfallbeitrag und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so ist der Person, die den Beamten vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag zu gewähren.
(2) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
(1) Ist der Beamte des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten des Dienststandes ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 14 Abs. 2 gilt nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, daß der Beamte abgängig geworden ist oder daß er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten des Dienststandes im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, daß es zusammen mit dem allfälligen Versorgungsgeld des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten des Dienststandes im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Beamten des Dienststandes auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(6) Dem früheren Ehegatten oder dem früheren eingetragenen Partner gebührt das Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Beamten des Dienststandes gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. Sonst gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
(7) Hat der Beamte des Dienststandes, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des um den Pensionsbeitrag verminderten Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Dem zurückgekehrten Beamten des Dienststandes gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen und die Pensionsbeiträge sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(9) Bei Tod des Beamten des Dienststandes ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß, wenn der Beamte des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(1) § 52 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 gilt bei Abgängigkeit eines Beamten des Ruhestandes sinngemäß. Die Einschränkung des § 14 Abs. 3 gilt nicht.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(3) Dem zurückgekehrten Beamten des Ruhestandes gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen und die Pensionsbeiträge sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
(1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, wenn der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Bei einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monates, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 %.
(3) Für den Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen gelten §§ 29 bis 46 und 73e sinngemäß.
(5) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
(1) Dem Angehörigen, der keinen Anspruch auf Versorgungsgeld, dem Hinterbliebenen, der keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß oder Unterhaltsbeitrag hat, sowie der Person, die, ohne Angehöriger zu sein, mit dem abgängigen Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens oder die, ohne Hinterbliebener zu sein, mit dem verstorbenen Beamten am Sterbetag im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und von ihm erhalten wurde, und einem Kind, das nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach dem Ablauf des in § 21 Abs. 2 bis 8 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig wurde, kann auf die Dauer der Bedürftigkeit eine monatliche Zuwendung gewährt werden.
(2) Die Zuwendung beträgt die Differenz zwischen den Einkünften (§ 21 Abs. 11 bis 13) der betreffenden Person und dem gemäß § 30 Abs. 5 festgesetzten Mindestsatz. Dabei ist eine Person, die weder Angehöriger noch Hinterbliebener ist, wie ein überlebender Ehegatte zu behandeln. § 30 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
(3) Die Gewährung der monatlichen Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn
1. | der Angehörige gemäß § 52 Abs. 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgeld hat, | |||||||||
2. | der Anspruch auf Versorgungsgenuß gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 oder § 25 Abs. 2 erloschen ist, oder | |||||||||
3. | der Hinterbliebene dem Verzicht gemäß § 37 Abs. 1 zugestimmt hat, oder | |||||||||
4. | ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 ASVG zu leisten ist. |
(4) Die monatliche Zuwendung kann nur auf Antrag gewährt werden. Wird die Zuwendung gewährt, so fällt sie, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden oder dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens oder dem Sterbetag folgenden Monatsersten an, sonst erst von dem der Einbringung folgenden Monatsersten oder, wenn der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird, von diesem Tag an.
(5) §§ 32, 34 und 37 bis 45 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Versorgungsgenusses, des Versorgungsbezuges und der Ergänzungszulage die Zuwendung tritt.
(1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in Abs. 2 bis 5 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien liegen. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:
1. | die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit, | |||||||||
2. | die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit, | |||||||||
3. | die im Dienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit, | |||||||||
4. | die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, | |||||||||
5. | die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist, | |||||||||
6. | die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfung oder für einen akademischen Grad erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr, | |||||||||
7. | die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren, | |||||||||
8. | die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist, | |||||||||
9. | die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung, | |||||||||
10. | die Zeit einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde, | |||||||||
11. | die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften. |
(3) Als in einem Berufsausbildungsverhältnis gemäß Abs. 2 Z 8 zurückgelegt gilt insbesondere:
1. | die Zeit der Gerichtspraxis als Rechtspraktikant, | |||||||||
2. | die Zeit der Dienstleistung als Gastarzt an Universitätskliniken (einschließlich der pathologischen, gerichtsmedizinischen und zahnärztlichen Institute und der Röntgeninstitute) und den auf Grund des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, für die Ausbildung anerkannten Krankenanstalten, | |||||||||
3. | die Zeit der Einführung in das praktische Lehramt, | |||||||||
4. | die Zeit der tierärztlichen Praxis, soweit sie für die Zulassung für die tierärztliche Physikatsprüfung Voraussetzung ist. |
(3a) Bei Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf Ruhegenuß gemäß § 3 Abs. 1 oder § 73 Abs. 2 besteht, ist auch die ab Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Zeit eines Dienstverhältnisses, eines Dienstes oder einer Ausbildung mitzuberücksichtigen, die den in Abs. 2 und 3 genannten Dienstverhältnissen, Diensten oder Ausbildungen entsprechen und die von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land absolviert worden ist; die Obergrenzen des Abs. 2 Z 5 bis 7 sind zu beachten. Beträgt die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ohne diese Zeiten weniger als 15 (§ 3 Abs. 1) oder zehn Jahre (§ 73 Abs. 2), so gebührt der Ruhegenuß in einem entsprechend verminderten Ausmaß.
(4) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können angerechnet werden:
1. | die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit, soweit sie nicht nach Abs. 2 anzurechnen ist, | |||||||||
2. | die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit. |
(5) Andere als die in Abs. 2 bis 4 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien liegen und die für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, können als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.
(6) Die mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit ist unzulässig.
(1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
1. | die Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres; dies gilt nicht für die in § 60 Abs. 2 Z 1, 4, 8 und 9 genannten Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet wird, | |||||||||
2. | die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht der Stadt Wien abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist. |
(2a) entfällt; LGBl Nr. 44/2004 vom 13.10.2004
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5) Ist für die in Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz genannten Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen, nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, nach § 172 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, sind diese Zeiten oder ein Teil dieser Zeiten über Antrag abweichend von Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag oder der auf die anzurechnende Zeit entfallende Teil des Erstattungsbetrages an die Stadt Wien zu leisten. Der Erstattungsbetrag (Teil des Erstattungsbetrages) ist mit dem für das Auszahlungsjahr gemäß § 108 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 108c ASVG ermittelten Aufwertungsfaktor des Kalenderjahres der Antragstellung aufzuwerten. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. § 63 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
(1) Soweit die Stadt Wien für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
1. | soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (§ 60 Abs. 2 Z 4) oder die Zeit einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d und 15j des Mutterschutzgesetzes 1979, gemäß §§ 2 bis 6 und 9 des Väter-Karenzgesetzes, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften angerechnet worden ist, | |||||||||
2. | soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind, | |||||||||
3. | soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen der Stadt Wien abgetreten worden sind. |
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet die um ein Sechstel erhöhte Summe aus Gehalt und ruhegenussfähigen Zulagen, die dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt haben. Wird der Bemessungsbescheid später als fünf Jahre nach dem Beginn des Dienstverhältnisses rechtskräftig, ist die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages die um ein Sechstel erhöhte Summe aus Gehalt und ruhegenussfähigen Zulagen, die dem Beamten für den Monat, in dem die Rechtskraft des Bemessungsbescheides eintritt, gebühren. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten für den Beamten, für den § 73 Abs. 2 gilt, 12,55 % der Bemessungsgrundlage, sonst 11,05 % der Bemessungsgrundlage.
(3a) Abweichend von Abs. 3 beträgt bei Anrechnung der in § 60 Abs. 2 Z 5 bis 7 genannten Zeiten die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages zwei Drittel der jeweils nach Abs. 3 in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der monatlichen Zuwendung, von der Abfertigung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als sechzig Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(5) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden.
(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(7) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern die Stadt Wien nach § 311 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.
(1) Wird die Wiederverwendung eines Beamten des Ruhestandes verfügt und hat er den Dienst angetreten, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn er gemäß § 9 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 in der bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung oder gemäß § 68 Abs. 3 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt worden ist.
(2) Soweit die Stadt Wien für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. § 63 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Prozentsatz 11,05 beträgt und die Bemessungsgrundlage die um ein Sechstel erhöhte Summe aus Gehalt und ruhegenussfähigen Zulagen bildet, die dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach dem Dienstantritt nach Verfügung der Wiederverwendung gebührt haben.
Personen, die Anspruch auf Pensionsversorgung nach den bis 31. Dezember 1965 geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach diesem Gesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
1. | Statt §§ 8, 9, 10 und 24 dieses Gesetzes sind §§ 44 Abs. 2 und 3, 45 Abs. 1 lit. b, 46 Abs. 2, 3 und 4 der Dienstordnung für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien in der am 31. Dezember 1965 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | |||||||||
2. | § 14 Abs. 3 Z 1 steht dem Anspruch einer Witwe, die einen Beamten des Ruhestandes geheiratet hat, wenn derselbe zum Zeitpunkt der Eheschließung das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten und fünfzehn Dienstjahre tatsächlich zurückgelegt hatte sowie wenn der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre beträgt und die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat, nicht entgegen. |
(1) Für Beamte, die sich am 1. Jänner 1966 im Dienststand befanden, bleibt die Rechtskraft der nach bisherigem Recht erfolgten Anrechnungen von Ruhegenußvordienstzeiten aufrecht.
(2) Wenn die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach diesem Gesetz zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach bisherigem Recht vorgenommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum bei Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 erforderlich ist.
(3) Soweit die Stadt Wien für die zusätzlich angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. § 63 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Prozentsatz 11,05 beträgt und die Bemessungsgrundlage die um ein Sechstel erhöhte Summe aus Gehalt und ruhegenussfähigen Zulagen bildet, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(1) Weist der Beamte des Dienststandes im bestehenden Dienstverhältnis die Zeit eines Karenzurlaubes auf, die gemäß § 6 Abs. 2 der Pensionsordnung 1966 in der bis 31. Dezember 1978 geltenden Fassung nicht als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien gegolten hat, so ist diese Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen.
(2) § 7 der Besoldungsordnung 1994 gilt mit der Maßgabe, daß als Grundlage für die Berechnung des Pensionsbeitrages die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten im Monat der Antragstellung gilt.
(1) Für den Beamten, der
1. | das bestehende Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 1988 begründet hat oder | |||||||||
2. | ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1988 begründet hat und seither ununterbrochen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zu inländischen Gebietskörperschaften steht, | |||||||||
gilt § 63 Abs. 2 auch in bezug auf Ruhegenußvordienstzeiten gemäß § 60 Abs. 2 Z 5 und 6. |
(2) Für den Beamten, der vor dem 1. Mai 1998 reaktiviert worden ist, beträgt der besondere Pensionsbeitrag abweichend von § 64 Abs. 2 7 % der Bemessungsgrundlage.
Auf Personen, denen für Dezember 1993 ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 49 oder § 50 der Pensionsordnung 1966 oder eine Zuwendung gemäß § 52 der Pensionsordnung 1966 gebührte, und auf ihre Hinterbliebenen sind diese Bestimmungen in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Für den Unterhaltsbeitrag und für die Zuwendung gemäß § 52 Abs. 2 lit. a und b der Pensionsordnung 1966 gilt § 47.
(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod der Beamtin aufgelöst worden ist. Ist die Beamtin vor dem 1. August 1986 verstorben, so gebührt der Versorgungsgenuß nur auf Antrag. § 23 Abs. 2 dritter Satz ist anzuwenden.
(2) Der frühere Ehemann hat nur dann Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn seine Ehe mit der Beamtin nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und die Beamtin nach dem 30. Juni 1983 verstorben ist.
(3) Der Witwe und dem Kind eines vor dem 1. August 1986 verstorbenen Beamten, die infolge Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft am Sterbetag des Beamten keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß hatten, gebührt der Versorgungsgenuß nur auf Antrag. § 23 Abs. 2 dritter Satz ist anzuwenden.
(1) Wenn der Versorgungsanspruch vor dem 1. Jänner 1995 erworben worden ist, ist § 15 der Pensionsordnung 1966 in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden auf
1. | den Versorgungsgenuß und den Unterhaltsbeitrag der Witwe und der früheren Ehefrau, | |||||||||
2. | den Übergangsbeitrag der Witwe, | |||||||||
3. | den Versorgungsgenuß und den Unterhaltsbeitrag des Witwers und des früheren Ehemannes, die erwerbsunfähig und bedürftig sind, | |||||||||
4. | das Versorgungsgeld der Ehefrau und der früheren Ehefrau, | |||||||||
5. | das Versorgungsgeld des Ehemannes und des früheren Ehemannes, die erwerbsunfähig und bedürftig sind. |
(2) Abs. 1 gilt nicht
1. | für den Versorgungsanspruch, der nach dem 31. Dezember 1994 gemäß § 25 Abs. 4 und 5 wieder auflebt, | |||||||||
2. | für den Versorgungsgenuß, das Versorgungsgeld und den Unterhaltsbeitrag, die nach dem 31. Dezember 1994 auf Grund anderer Bestimmungen als § 46 Abs. 2 bis 4 oder § 56 Abs. 2 neu zu bemessen sind. | |||||||||
In diesen Fällen sind §§ 15 bis 19 in der zum Zeitpunkt des Wiederauflebens bzw. der Neubemessung geltenden Fassung und bei einem nach dem 31. Dezember 1993 neu angefallenen Unterhaltsbeitrag § 57 Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei ist bei Anwendung des § 15 die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten mit den Anpassungsfaktoren gemäß § 46 Abs. 3 bis zum Tag, mit dem der Versorgungsanspruch wieder auflebt, aufzuwerten, und tritt bei Anwendung des § 57 Abs. 4 an die Stelle des Sterbetages des Beamten der Tag, mit dem die Neubemessung gemäß Z 2 wirksam wird. |
(3) Auf den Versorgungsgenuß, das Versorgungsgeld und den Unterhaltsbeitrag des Kindes, das darauf vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch erworben hat, ist § 18 der Pensionsordnung 1966 in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Der bestehende Versorgungsgenuß oder Unterhaltsbeitrag des Witwers und des früheren Ehemannes sowie das bestehende Versorgungsgeld des (früheren) Ehemannes, für die Abs. 1 nicht gilt, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 gemäß §§ 15 bis 18 und § 57 Abs. 4 in der am 1. Jänner 1995 geltenden Fassung neu zu bemessen. Dabei tritt bei Anwendung des § 16, § 17 und § 57 Abs. 4 an die Stelle des Sterbetages der Beamtin der 1. Jänner 1995. § 19 ist anzuwenden.
(1) § 3 Abs. 1, § 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 der Pensionsordnung 1966 in der am 30. Juni 1995 geltenden Fassung sind auf den Beamten, der vor dem 1. Jänner 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden ist oder ausscheidet, weiterhin anzuwenden.
(2) § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 in der Fassung vor der 14. Novelle zur Pensionsordnung 1995 und § 24 Abs. 1 gelten für den Beamten, der vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden ist und seither ununterbrochen Bediensteter einer inländischen Gebietskörperschaft war oder ist, mit der Maßgabe, daß an die Stelle von 15 Jahren jeweils zehn Jahre treten.
(3) Hat der Beamte am 1. Jänner 1996 mindestens ein halbes Jahr, aber weniger als 1 ½ Jahre in einer Gehaltsstufe zurückgelegt, aus der für ihn eine Vorrückung oder Zeitvorrückung vorgesehen ist, und scheidet er bis zum Ende des für diese Vorrückung oder Zeitvorrückung erforderlichen Zeitraumes aus dem Dienststand aus, dann erhöht sich der ruhegenußfähige Monatsbezug um den halben Betrag der Gehaltssteigerung, die sich durch die Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte. Dabei gelten Dienstzulagen nach dem 2. Abschnitt der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, als Bestandteil des Gehaltes.
(4) Hat der Beamte am 1. Jänner 1996 mindestens 1 ½ Jahre in einer Gehaltsstufe zurückgelegt, aus der für ihn eine Vorrückung oder Zeitvorrückung vorgesehen ist, und scheidet er bis zum Ende des für diese Vorrückung oder Zeitvorrückung erforderlichen Zeitraumes aus dem Dienststand aus, dann ist er so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung bereits eingetreten wäre.
(5) Ist am 1. Jänner 1996 mindestens die Hälfte des für die Dienstalterszulage erforderlichen Zeitraumes verstrichen und scheidet der Beamte bis zum Ende dieses Zeitraumes aus dem Dienststand aus, dann ist er so zu behandeln, als ob er bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte.
(6) Ist am 1. Jänner 1996 mindestens die Hälfte des für die erhöhte Dienstalterszulage erforderlichen Zeitraumes verstrichen und scheidet der Beamte bis zum Ende dieses Zeitraumes aus dem Dienststand aus, dann ist er so zu behandeln, als ob er bereits Anspruch auf die erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.
(7) Wurde ein Beamter nach dem 1. Jänner 1999 bis zu dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in den Ruhestand versetzt, ist der ruhegenußfähige Monatsbezug auf der Grundlage der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung des Art. II zu berechnen.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten auch für den Hinterbliebenen und den Angehörigen des in diesen Bestimmungen genannten Beamten.
(1) § 5 Abs. 2 bis 5 gilt weder für den Beamten, der vor dem 1. Oktober 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, noch für seine Hinterbliebenen.
(2) Hat die Mehrzahl der Bediensteten einer Beamten- oder Bedienstetengruppe in einer Dienststelle oder einem Dienststellenteil im Jahr 1995 die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 erfüllt und hat ein Beamter vor dem 1. Jänner 1995 als Bediensteter dieser Beamten- oder Bedienstetengruppe in dieser Dienststelle oder diesem Dienststellenteil Dienst geleistet, so wird vermutet, daß er während der Zeit dieser Dienstleistung auch die gemäß § 5 Abs. 4 erforderliche Anzahl der Nachtdienste erbracht hat. Andernfalls wird das Gegenteil vermutet. Der Gegenbeweis ist jeweils zulässig.
Ruhebezüge von Beamten, die mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in den Ruhestand versetzt wurden, sind mir Wirkung vom 1. Jänner 1999 mit dem Anpassungsfaktor 1,015 zu vervielfachen. § 47 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(1) Auf den Beamten und den Hinterbliebenen, die für Dezember 2002 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben, sowie auf den Hinterbliebenen eines vor dem 1. Dezember 2002 in den Ruhestand versetzten Beamten sind §§ 4 bis 6 und 10a und § 15 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, sind die Zahlen „480“ in § 4 Abs. 1 Z 5 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr | Zahl |
2003 | 12 |
2004 | 24 |
2005 | 36 |
2006 | 48 |
2007 | 60 |
2008 | 72 |
2009 | 84 |
2010 | 96 |
2011 | 108 |
2012 | 120 |
2013 | 132 |
2014 | 144 |
2015 | 156 |
2016 | 168 |
2017 | 180 |
2018 | 192 |
2019 | 204 |
2020 | 216 |
2021 | 228 |
2022 | 240 |
2023 | 252 |
2024 | 264 |
2025 | 276 |
2026 | 288 |
2027 | 300 |
2028 | 312 |
2029 | 324 |
2030 | 336 |
2031 | 348 |
2032 | 360 |
2033 | 372 |
2034 | 384 |
2035 | 396 |
2036 | 408 |
2037 | 420 |
2038 | 432 |
2039 | 444 |
2040 | 456 |
2041 | 468 |
(3) entfällt; LGBl Nr. 44/2004 vom 13.10.2004
(4) Der Beitragssatz gemäß § 47 Abs. 1 beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,
1. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 2,17 %, | |||||||||
2. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 2,04 %, | |||||||||
3. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,92 %, | |||||||||
4. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,79 %, | |||||||||
5. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,66 %, | |||||||||
6. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,53 %, | |||||||||
7. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,41 %, | |||||||||
8. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,28 %, | |||||||||
9. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,15 %, | |||||||||
10. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,02 %, | |||||||||
11. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,89 %, | |||||||||
12. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,77 %, | |||||||||
13. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,64 %, | |||||||||
14. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,51 %, | |||||||||
15. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,38 %, | |||||||||
16. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,26 %, | |||||||||
17. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, 0,13 %. |
(5) Von Ruhebezügen und Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, auf die § 73d anzuwenden ist, sind weitere Beiträge gemäß § 47 Abs. 3 bis 5 zu entrichten. Von ab dem 1. Jänner 2020 gebührenden Ruhebezügen und Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, auf die § 73d keine Anwendung findet, ist kein Pensionsbeitrag gemäß § 47 Abs. 1 bis 3 und 5 zu entrichten. Die in Abs. 4 Z 1 bis 17 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.
(1) Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß gemäß Abs. 2 bis 6 zu berechnen. Soweit Abs. 2 bis 6 nichts anderes vorsehen, sind dabei die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(3) 80 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in Verbindung mit § 73f Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
1. | dem Gehalt und | |||||||||
2. | den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, | |||||||||
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte bei Ausscheiden aus dem Dienststand erreicht hat. |
(5) Ist bei Ausscheiden aus dem Dienststand die für die nächste Vorrückung oder die für die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage erforderliche Zeit verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung bereits eingetreten wäre oder der Beamte bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.
(6) Der Vergleichsruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 und § 5 Abs. 2 bis 5 nicht übersteigen und 40 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(7) Ist der Vergleichsruhegenuß höher als der Ruhegenuß, so sind die Berechnungen gemäß Abs. 8 oder 9 durchzuführen. Ergibt sich dabei ein Erhöhungsbetrag, dann ist der Ruhegenuß um diesen Betrag zu erhöhen.
(8) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß 2 034,84 Euro, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
1. | Der Ruhegenuß ist vom Vergleichsruhegenuß abzuziehen. | |||||||||
2. | Der sich aus Z 1 ergebende Betrag ist durch den Vergleichsruhegenuß zu dividieren. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Dezimalstellen zu runden und mit jenem Teil des Vergleichsruhegenusses, der über 2 034,84 Euro liegt, zu multiplizieren. | |||||||||
3. | Der sich aus Z 2 ergebende Betrag ist um 7 % von 2 034,84 Euro zu erhöhen. | |||||||||
4. | Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so ist die Differenz zwischen diesen Beträgen der Erhöhungsbetrag. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. |
(9) Übersteigt die Vergleichspension 2 034,84 Euro nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
1. | Vom Vergleichsruhegenuß sind 25 % von 2 034,84 Euro abzuziehen. | |||||||||
2. | Der sich aus Z 1 ergebende Betrag ist durch 21 801,85 Euro zu dividieren. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Dezimalstellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen. | |||||||||
3. | Der Vergleichsruhegenuß ist mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl zu multiplizieren. | |||||||||
4. | Ist der sich aus Z 3 ergebende Betrag höher als der Ruhegenuß, so ist die Differenz zwischen diesen Beträgen der Erhöhungsbetrag. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. |
(9a) Der Erhöhungsbetrag ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 4, § 9, § 29a Abs. 5 letzter Satz und § 73f Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.
(10) Die Landesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr - erstmals für das Jahr 2004 - festzusetzen, mit dem die Beträge von 2 034,84 Euro und 21 801,85 Euro in Abs. 8 und 9 zu vervielfachen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 46 Abs. 3 zu orientieren.
(11) Die Abs. 1 bis 10 gelten nur für den Beamten, der nach dem 30. November 2002 aus dem Dienststand ausscheidet und sein 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet.
(1) Abweichend von § 46 Abs. 2 und 3 sind Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 29 und 30 mit 1. Jänner 2013 mit dem Faktor 1,018 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits vor dem 1. Jänner 2013 Anspruch bestanden hat oder sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner 2013 Anspruch bestanden hat.
(2) Abweichend von § 46 Abs. 2 und 3 sind Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 29 und 30 mit 1. Jänner 2014 mit dem Faktor 1,016 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits vor dem 1. Jänner 2014 Anspruch bestanden hat oder sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner 2014 Anspruch bestanden hat.
(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 sind bei einem Beamten, der bis zum 30. Juni 2005 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 30. Juni 2005 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufweist,
1. | die vor dem 1. Juli 2005 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Jahr und 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Monat, | |||||||||
2. | die nach dem 30. Juni 2005 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Jahr und 0,139 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Monat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 30. Juni 2005 mit 1,429 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Jahr und mit 0,119 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Monat und | |||||||||
3. | die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 30. Juni 2005 die ersten zehn Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage | |||||||||
beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. |
(2) Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 540 Monaten 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten. Nach Erreichen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 540 Monaten ist der Ruhegenuss gemäß § 5 Abs. 1 zu bemessen.
(3) Abweichend von Abs. 2 erhöht sich bei einem Beamten, der sein 60. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Jänner 2015 vollendet, die Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz um 0,28 % pro Monat ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem der Beamte die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 115i Abs. 2 der Dienstordnung 1994 erfüllt. Die Erhöhung der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist mit jenem Prozentsatz begrenzt, um den die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 720. Lebensmonats gemäß Abs. 7 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 zu kürzen ist.
(4) Auf den Beamten, der sein 60. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2010 vollendet, sind anstelle des § 5 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 § 4 Abs. 1 Z 3 und § 73c Abs. 3 in der Fassung vor der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 weiterhin anzuwenden.
(5) Auf den Beamten, dessen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 oder 3 der Dienstordnung 1994 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2005 eingeleitet worden ist, sind § 5 Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 sowie § 9 in der Fassung vor der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 weiterhin anzuwenden.
(6) § 6 Abs. 3 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 ist auch in allen nach der Kundmachung dieser Novelle im Jahr 2004 anhängigen Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand anzuwenden, wenn der Beamte mit Ablauf des 31. Dezember 2004 oder später in den Ruhestand versetzt wird.
(7) Für den Beamten, auf den § 115i Abs. 1 der Dienstordnung 1994 anzuwenden ist, tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 2, in § 9 Abs. 1 und 2 und in § 10 Abs. 3 genannten 780. Lebensmonats der für ihn in der rechten Tabellenspalte des § 115i Abs. 1 der Dienstordnung 1994 maßgebende Lebensmonat.
(8) § 5 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 ist auf Antrag auch auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben. Derartige Anträge können bis längstens 31. Dezember 2005 gestellt werden.
(9) § 21 Abs. 3, 4 und 10 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 gilt auch für Personen, die am Tag der Kundmachung dieser Novelle Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben. Studiennachweise nach § 21 Abs. 4 sind erstmals für das Studienjahr 2005/2006 zu erbringen.
(10) § 13 Abs. 2, § 13a, § 47 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 73c Abs. 4 und 5 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben.
(11) Der Beamte des Dienststandes kann beantragen, dass Ruhegenussvordienstzeiten, deren Anrechnung er vor dem 1. Jänner 2005 gemäß § 61 Abs. 3 ausgeschlossen hat, nachträglich zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen. § 63 Abs. 3 erster und letzter Satz sowie § 63 Abs. 3a bis 5 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für die Anrechnung dieser Zeiten zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag mit dem für das Kalenderjahr, in dem der erste volle Monat der Dienstleistung des Beamten fällt, gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 festgesetzten Aufwertungsfaktor des Kalenderjahres der Antragstellung aufzuwerten ist. § 63 Abs. 3 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
(12) § 29a Abs. 5 in der Fassung der 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis zum Ablauf des Jahres 2041 so anzuwenden, dass der Prozentsatz von 100 für jedes Kalenderjahr vor dem Jahr 2042 um 2,63 zu vermindern ist.
(13) Bei dem Beamten, auf den § 73d nicht anzuwenden ist, darf, wenn zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage mehr als die 216 höchsten Beitragsgrundlagen (§ 4) herangezogen werden, der Ruhegenuss nicht weniger als 90 % des Ruhegenusses betragen, der sich unter Anwendung des § 73d bei Zugrundelegung einer Ruhegenussberechnungsgrundlage aus der Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen (§ 4) geteilt durch 216 ergibt. Bei der Anwendung des ersten Satzes bleibt die Verringerung der Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate durch Zeiten der Kindererziehung (§ 4 Abs. 1 Z 6) außer Betracht.
(14) Bei dem Beamten, der vor dem 1. Dezember 2009 wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 68a Abs. 1 Z 1 oder § 68b Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt wird, und bei dem die Ruhegenussbemessungsgrundlage, allenfalls nach Verminderung des Kürzungsprozentsatzes gemäß § 5 Abs. 4, um 0,28 Prozentpunkte für jeden Monat der vorzeitigen Ruhestandsversetzung gemäß § 5 Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 73f Abs. 7, zu kürzen ist, darf der Kürzungsprozentsatz nicht mehr als vier Prozentpunkte über jenem Kürzungsprozentsatz liegen, der sich bei Zugrundelegung eines Kürzungsprozentsatzes von 0,1667 pro Monat ergibt.
(15) Werden auf Grund eines bis zum 30. Juni 2005 beim Magistrat eingebrachten Antrages gemäß Abs. 11 oder § 61 Abs. 5 Zeiten auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet, gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Erlassung des Anrechnungsbescheides die Anrechnung als im Zeitpunkt der Antragstellung als bewirkt.
(1) § 9 Abs. 5 bis 7, § 21 Abs. 11 Z 3 und 4, § 29a Abs. 3, § 31 Abs. 1, 2 und 4, § 40 Abs. 1a sowie § 56 Abs. 3 und 4, jeweils in der Fassung der 15. Novelle zu diesem Gesetz, gelten auch für Personen, die am Tag der Kundmachung dieser Novelle Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben.
(2) Der Entfall der §§ 13 und 13a sowie des § 40 Abs. 1 letzter Satz durch die 15. Novelle zu diesem Gesetz gilt auch für Personen, die am Tag der Kundmachung dieser Novelle Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben.
§ 11 Z 4 und 5 und § 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung vor der 16. Novelle zu diesem Gesetz sind bei Verurteilungen, die spätestens bis zum Tag der Kundmachung dieser Novelle rechtskräftig geworden sind, weiterhin anzuwenden.
Ist die eingetragene Partnerschaft vor dem der Kundmachung der 20. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag durch Tod aufgelöst worden, sind die die eingetragenen Partnerschaften betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes so anzuwenden, als wäre der Tod an dem dieser Kundmachung folgenden Tag eingetreten.
Abweichend von § 46 Abs. 2 und 3 sind Ruhe- und Versorgungsbezüge,
1. | wenn sie mehr als 2 000 Euro aber nicht mehr als 2 310 Euro monatlich betragen, mit dem auf zwei Kommastellen gerundeten Prozentsatz zu erhöhen, der sich aus der Formel |
ergibt,
2. | wenn sie den Betrag von 2 310 Euro monatlich übersteigen, nicht zu erhöhen. | |||||||||
Sowohl bei der Erhöhung als auch bei der Berechnung des Erhöhungsprozentsatzes sind die Zulagen gemäß §§ 29 und 30 außer Betracht zu lassen. | ||||||||||
P = Erhöhungsprozentsatz, RVB = Ruhe- bzw. Versorgungsbezug ohne Kinder- und Ergänzungszulage |
(1) Alle Pensionen, auf die am 1. Oktober 2012 Anspruch besteht, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn
1. | auf sie bereits am 31. Dezember 2007 Anspruch bestanden hat, | |||||||||
2. | sie am 31. Dezember 2007 nicht mehr als 725,99 Euro betragen haben und | |||||||||
3. | für das Kalenderjahr 2008 nur um 1,7 % erhöht worden sind. |
(2) Mit dem Faktor 1,011 sind auch jene Pensionen von Hinterbliebenen zu vervielfachen, auf die am 1. Oktober 2012 Anspruch besteht, wenn diese von Pensionen abgeleitet werden, auf die die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zutreffen.
(3) Mit 1. Jänner 2008 angefallene Pensionen von Hinterbliebenen, die für das Kalenderjahr 2008 um 1,7 % erhöht worden sind und auf die am 1. Oktober 2012 Anspruch besteht, sind mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn diese von Pensionen abgeleitet werden, auf die am 1. Dezember 2007 Anspruch bestanden hat und deren Höhe am 1. Dezember 2007 nicht mehr als 725,99 Euro betragen hat.
(4) Unter Pension im Sinn des Abs. 1 bis 3 ist die Summe aus dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss, dem Kinderzurechnungsbetrag und der Ruhe- oder Versorgungsgenusszulage zu verstehen. Die Kinderzulage, die Ergänzungszulage und das Pflegegeld zählen nicht zur Pension.
(1) Die §§ 15 und 18a in der Fassung der 24. Novelle zur Pensionsordnung 1995 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen und Versorgungsbezügen der hinterbliebenen eingetragenen Partner anzuwenden, die ab 1. Jänner 2014 gebühren.
(1a) Die §§ 56 bis 58 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind bei Verurteilungen wegen Straftaten, die vor dem 1. Jänner 2014 begangen wurden, weiterhin anzuwenden.
(2) Verstirbt ein ehemaliger Beamter des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, nach dem 31. Dezember 2013, ist auf seine Hinterbliebenen § 57 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Der durch die 26. Novelle zu diesem Gesetz entfallene § 73k, der durch die 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 entfallene § 115l der Dienstordnung 1994 und der durch die 49. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 entfallene § 49g der Besoldungsordnung 1994 sind in laufenden und in künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
(1) § 12 in der Fassung der 27. Novelle zur Pensionsordnung 1995 ist nur anzuwenden, wenn der erste Monat nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand (§ 41a Abs. 11 der Besoldungsordnung 1994) nach dem 31. Dezember 2017 beginnt.
(2) § 46 Abs. 2 in der Fassung der 27. Novelle zur Pensionsordnung 1995 ist nicht anzuwenden, wenn der Anspruch auf Ruhebezüge bereits vor dem 1. Jänner 2018 bestanden hat.
(1) Abweichend von § 46 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 dieses Gesetzes sowie § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2019 wie folgt zu erhöhen:
1. | wenn es nicht mehr als 1.115 Euro monatlich beträgt, um 2,6 %, | |||||||||
2. | wenn es über 1.115 Euro bis zu 1.500 Euro monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 2,6 % auf 2,0 % linear absinkt, | |||||||||
3. | wenn es über 1.500 Euro bis zu 3.402 Euro monatlich beträgt, um 2,0 %, | |||||||||
4. | wenn es über 3.402 Euro monatlich beträgt, um 68 Euro. |
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person umfasst alle im Dezember 2018 nach diesem Gesetz, dem RVZG 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge. Ausgenommen sind die Zulagen gemäß §§ 29 und 30. Bei einer Erhöhung nach Abs. 1 Z 4 ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelnen Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge im Verhältnis dieser Bezüge zueinander aufzuteilen.
(1) Abweichend von § 46 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 dieses Gesetzes sowie § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2020 wie folgt zu erhöhen:
1. | wenn es nicht mehr als 1.111 Euro monatlich beträgt, um 3,6 %, | |||||||||
2. | wenn es über 1.111 Euro bis zu 2.500 Euro monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,6 % auf 1,8 % linear absinkt, | |||||||||
3. | wenn es über 2.500 Euro bis zu 5.220 Euro monatlich beträgt, um 1,8 %, | |||||||||
4. | wenn es über 5.220 Euro monatlich beträgt, um 94 Euro. |
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person umfasst alle im Dezember 2019 nach diesem Gesetz, dem RVZG 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge. Ausgenommen sind die Zulagen gemäß §§ 29 und 30. Bei einer Erhöhung nach Abs. 1 Z 4 ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelnen Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge im Verhältnis dieser Bezüge zueinander aufzuteilen.
(1) Für Personen, die am Tag der Kundmachung der 34. Novelle zur Pensionsordnung 1995 Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz haben, hat eine Neubemessung dieser Leistungen nur zu erfolgen, wenn sich durch die Neufeststellung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 15a und/oder § 15b der Dienstordnung 1994 die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 oder der Vergleichsruhegenuss gemäß § 73d ändert. Der Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ruhebezugsbemessungsverfahrens ist auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 45 nicht anzurechnen.
(2) Auf am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, LGBl. Nr. 63/2019, anhängige Verfahren, die eine Neubemessung von Leistungen im Sinn von Abs. 1 zum Gegenstand haben, ist § 15a Abs. 7 und 8 der Dienstordnung 1994, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15b Abs. 5 der Dienstordnung 1994, sinngemäß anzuwenden.
(1) Abweichend von § 46 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 dieses Gesetzes sowie § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2021 wie folgt zu erhöhen:
1. | wenn es nicht mehr als 1.000 Euro monatlich beträgt, um 3,5 %, | |||||||||
2. | wenn es über 1.000 Euro bis zu 1.400 Euro monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,5 % auf 1,5 % linear absinkt, | |||||||||
3. | wenn es über 1.400 Euro bis zu 2.333 Euro monatlich beträgt, um 1,5 %, | |||||||||
4. | wenn es über 2.333 Euro monatlich beträgt, um 35 Euro. |
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person umfasst alle im Dezember 2020 nach diesem Gesetz, dem RVZG 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge. Ausgenommen sind die Zulagen gemäß §§ 29 und 30. Bei einer Erhöhung nach Abs. 1 Z 4 ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelnen Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge im Verhältnis dieser Bezüge zueinander aufzuteilen.
(1) Abweichend von § 46 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 dieses Gesetzes sowie § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2022 wie folgt zu erhöhen:
1. | wenn es nicht mehr als 1.000 Euro monatlich beträgt, um 3,0 %, | |||||||||
2. | wenn es über 1.000 Euro bis zu 1.300 Euro monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,0 % auf 1,8 % linear absinkt, | |||||||||
3. | wenn es über 1.300 Euro monatlich beträgt, um 1,8 %. |
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person umfasst alle im Dezember 2021 nach diesem Gesetz, dem RVZG 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2022 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge. Ausgenommen sind die Zulagen gemäß §§ 29 und 30. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelnen Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge im Verhältnis dieser Bezüge zueinander aufzuteilen.
§ 46 Abs. 2 ist mit Ausnahme des ersten Satzes bei der erstmaligen Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden. Paragraph 46, Absatz 2, ist mit Ausnahme des ersten Satzes bei der erstmaligen Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.
(1) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(2) Sofern eine Verordnung auf Grund dieses Gesetzes für den Beamten, seine Hinterbliebenen oder seine Angehörigen begünstigende Vorschriften enthält, kann die Verordnung im Umfang dieser Vorschriften auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(zu § 4 Abs. 2)
Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2005 für die Jahre 1980 bis 2001 betragen
für das Jahr |
|
1980 | 1,787 |
1981 | 1,701 |
1982 | 1,644 |
1983 | 1,599 |
1984 | 1,546 |
1985 | 1,488 |
1986 | 1,456 |
1987 | 1,423 |
1988 | 1,398 |
1989 | 1,364 |
1990 | 1,307 |
1991 | 1,249 |
1992 | 1,200 |
1993 | 1,153 |
1994 | 1,126 |
1995 | 1,095 |
1996 | 1,069 |
1997 | 1,069 |
1998 | 1,055 |
1999 | 1,040 |
2000 | 1,034 |
2001 | 1,026 |
Gesetz über das Pensionsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsordnung 1995 – PO 1995)
StF: 67/1995
Änderung
LGBl. Nr. 67/1995
LGBl. Nr. 47/1996
LGBl. Nr. 48/1996
LGBl. Nr. 15/1998
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