Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2)Absatz 2Beamte sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden Bediensteten mit Ausnahme der in Artikel 14 Abs. 2 B-VG genannten.Beamte sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden Bediensteten mit Ausnahme der in Artikel 14 Absatz 2, B-VG genannten.
(3)Absatz 3Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten.
(4)Absatz 4Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(5)Absatz 5Kinder sind
1.Ziffer einsdie ehelichen Kinder,
2.Ziffer 2die vor der Eheschließung geborenen gemeinsamen Kinder,
3.Ziffer 3die Wahlkinder,
4.Ziffer 4die unehelichen Kinder und
5.Ziffer 5die Stiefkinder oder die Kinder des eingetragenen Partners.
(6)Absatz 6Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, und der nicht wieder geheiratet hat oder später eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist. Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, und der später nicht geheiratet hat oder wieder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist.
(7)Absatz 7Angehörige sind die Personen, die bei Tod des Beamten Hinterbliebene wären.
(8)Absatz 8Bei Vollziehung dieses Gesetzes sind im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung „Beamtin“, „Ehegattin“ oder „eingetragene Partnerin“ zu verwenden.
In Kraft seit 06.12.2024 bis 31.12.9999
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