(1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat zu melden.
(2) Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 18 Abs. 6 und 7 haben der Empfänger eines gemäß § 18 Abs. 1 erhöhten Versorgungsbezuges und der Empfänger einer Ergänzungszulage innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung ihres Gesamteinkommens zu melden.
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