(1) Abweichend von § 46 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 dieses Gesetzes sowie § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2020 wie folgt zu erhöhen:
1. | wenn es nicht mehr als 1.111 Euro monatlich beträgt, um 3,6 %, | |||||||||
2. | wenn es über 1.111 Euro bis zu 2.500 Euro monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,6 % auf 1,8 % linear absinkt, | |||||||||
3. | wenn es über 2.500 Euro bis zu 5.220 Euro monatlich beträgt, um 1,8 %, | |||||||||
4. | wenn es über 5.220 Euro monatlich beträgt, um 94 Euro. |
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person umfasst alle im Dezember 2019 nach diesem Gesetz, dem RVZG 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge. Ausgenommen sind die Zulagen gemäß §§ 29 und 30. Bei einer Erhöhung nach Abs. 1 Z 4 ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelnen Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge im Verhältnis dieser Bezüge zueinander aufzuteilen.
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