(1) Dem Angehörigen, der keinen Anspruch auf Versorgungsgeld, dem Hinterbliebenen, der keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß oder Unterhaltsbeitrag hat, sowie der Person, die, ohne Angehöriger zu sein, mit dem abgängigen Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens oder die, ohne Hinterbliebener zu sein, mit dem verstorbenen Beamten am Sterbetag im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und von ihm erhalten wurde, und einem Kind, das nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach dem Ablauf des in § 21 Abs. 2 bis 8 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig wurde, kann auf die Dauer der Bedürftigkeit eine monatliche Zuwendung gewährt werden.
(2) Die Zuwendung beträgt die Differenz zwischen den Einkünften (§ 21 Abs. 11 bis 13) der betreffenden Person und dem gemäß § 30 Abs. 5 festgesetzten Mindestsatz. Dabei ist eine Person, die weder Angehöriger noch Hinterbliebener ist, wie ein überlebender Ehegatte zu behandeln. § 30 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
(3) Die Gewährung der monatlichen Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn
1. | der Angehörige gemäß § 52 Abs. 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgeld hat, | |||||||||
2. | der Anspruch auf Versorgungsgenuß gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 oder § 25 Abs. 2 erloschen ist, oder | |||||||||
3. | der Hinterbliebene dem Verzicht gemäß § 37 Abs. 1 zugestimmt hat, oder | |||||||||
4. | ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 ASVG zu leisten ist. |
(4) Die monatliche Zuwendung kann nur auf Antrag gewährt werden. Wird die Zuwendung gewährt, so fällt sie, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden oder dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens oder dem Sterbetag folgenden Monatsersten an, sonst erst von dem der Einbringung folgenden Monatsersten oder, wenn der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird, von diesem Tag an.
(5) §§ 32, 34 und 37 bis 45 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Versorgungsgenusses, des Versorgungsbezuges und der Ergänzungszulage die Zuwendung tritt.
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