(1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in Abs. 2 bis 5 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien liegen. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:
1. | die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit, | |||||||||
2. | die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit, | |||||||||
3. | die im Dienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit, | |||||||||
4. | die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, | |||||||||
5. | die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist, | |||||||||
6. | die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfung oder für einen akademischen Grad erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr, | |||||||||
7. | die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren, | |||||||||
8. | die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist, | |||||||||
9. | die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung, | |||||||||
10. | die Zeit einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde, | |||||||||
11. | die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften. |
(3) Als in einem Berufsausbildungsverhältnis gemäß Abs. 2 Z 8 zurückgelegt gilt insbesondere:
1. | die Zeit der Gerichtspraxis als Rechtspraktikant, | |||||||||
2. | die Zeit der Dienstleistung als Gastarzt an Universitätskliniken (einschließlich der pathologischen, gerichtsmedizinischen und zahnärztlichen Institute und der Röntgeninstitute) und den auf Grund des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, für die Ausbildung anerkannten Krankenanstalten, | |||||||||
3. | die Zeit der Einführung in das praktische Lehramt, | |||||||||
4. | die Zeit der tierärztlichen Praxis, soweit sie für die Zulassung für die tierärztliche Physikatsprüfung Voraussetzung ist. |
(3a) Bei Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf Ruhegenuß gemäß § 3 Abs. 1 oder § 73 Abs. 2 besteht, ist auch die ab Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Zeit eines Dienstverhältnisses, eines Dienstes oder einer Ausbildung mitzuberücksichtigen, die den in Abs. 2 und 3 genannten Dienstverhältnissen, Diensten oder Ausbildungen entsprechen und die von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Landes in einem anderen solchen Land absolviert worden ist; die Obergrenzen des Abs. 2 Z 5 bis 7 sind zu beachten. Beträgt die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ohne diese Zeiten weniger als 15 (§ 3 Abs. 1) oder zehn Jahre (§ 73 Abs. 2), so gebührt der Ruhegenuß in einem entsprechend verminderten Ausmaß.
(4) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können angerechnet werden:
1. | die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit, soweit sie nicht nach Abs. 2 anzurechnen ist, | |||||||||
2. | die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit. |
(5) Andere als die in Abs. 2 bis 4 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien liegen und die für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, können als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.
(6) Die mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit ist unzulässig.
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