Abweichend von § 46 Abs. 2 und 3 sind Ruhe- und Versorgungsbezüge,
1. | wenn sie mehr als 2 000 Euro aber nicht mehr als 2 310 Euro monatlich betragen, mit dem auf zwei Kommastellen gerundeten Prozentsatz zu erhöhen, der sich aus der Formel |
ergibt,
2. | wenn sie den Betrag von 2 310 Euro monatlich übersteigen, nicht zu erhöhen. | |||||||||
Sowohl bei der Erhöhung als auch bei der Berechnung des Erhöhungsprozentsatzes sind die Zulagen gemäß §§ 29 und 30 außer Betracht zu lassen. | ||||||||||
P = Erhöhungsprozentsatz, RVB = Ruhe- bzw. Versorgungsbezug ohne Kinder- und Ergänzungszulage |
0 Kommentare zu § 73j PO 1995