§ 73j PO 1995 Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2011

PO 1995 - Pensionsordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Abweichend von § 46 Abs. 2 und 3 sind Ruhe- und Versorgungsbezüge,

1.

wenn sie mehr als 2 000 Euro aber nicht mehr als 2 310 Euro monatlich betragen, mit dem auf zwei Kommastellen gerundeten Prozentsatz zu erhöhen, der sich aus der Formel

              ergibt,

2.

wenn sie den Betrag von 2 310 Euro monatlich übersteigen, nicht zu erhöhen.

Sowohl bei der Erhöhung als auch bei der Berechnung des Erhöhungsprozentsatzes sind die Zulagen gemäß §§ 29 und 30 außer Betracht zu lassen.

P = Erhöhungsprozentsatz, RVB = Ruhe- bzw. Versorgungsbezug ohne Kinder- und Ergänzungszulage

In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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