(1) Wird die Wiederverwendung eines Beamten des Ruhestandes verfügt und hat er den Dienst angetreten, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn er gemäß § 9 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 in der bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung oder gemäß § 68 Abs. 3 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt worden ist.
(2) Soweit die Stadt Wien für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. § 63 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Prozentsatz 11,05 beträgt und die Bemessungsgrundlage die um ein Sechstel erhöhte Summe aus Gehalt und ruhegenussfähigen Zulagen bildet, die dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach dem Dienstantritt nach Verfügung der Wiederverwendung gebührt haben.
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