§ 73t PO 1995

PO 1995 - Pensionsordnung 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Abweichend von § 46 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 dieses Gesetzes sowie § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2022 wie folgt zu erhöhen:

1.

wenn es nicht mehr als 1.000 Euro monatlich beträgt, um 3,0 %,

2.

wenn es über 1.000 Euro bis zu 1.300 Euro monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,0 % auf 1,8 % linear absinkt,

3.

wenn es über 1.300 Euro monatlich beträgt, um 1,8 %.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person umfasst alle im Dezember 2021 nach diesem Gesetz, dem RVZG 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2022 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge. Ausgenommen sind die Zulagen gemäß §§ 29 und 30. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelnen Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge im Verhältnis dieser Bezüge zueinander aufzuteilen.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 73t PO 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73t PO 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 73t PO 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 73t PO 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 73t PO 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 73s PO 1995
§ 73u PO 1995