Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Naturalbezüge sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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