(1) Für Personen, die am Tag der Kundmachung der 34. Novelle zur Pensionsordnung 1995 Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz haben, hat eine Neubemessung dieser Leistungen nur zu erfolgen, wenn sich durch die Neufeststellung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 15a und/oder § 15b der Dienstordnung 1994 die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 oder der Vergleichsruhegenuss gemäß § 73d ändert. Der Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ruhebezugsbemessungsverfahrens ist auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 45 nicht anzurechnen.
(2) Auf am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, LGBl. Nr. 63/2019, anhängige Verfahren, die eine Neubemessung von Leistungen im Sinn von Abs. 1 zum Gegenstand haben, ist § 15a Abs. 7 und 8 der Dienstordnung 1994, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15b Abs. 5 der Dienstordnung 1994, sinngemäß anzuwenden.
0 Kommentare zu § 73r PO 1995