(1) § 12 in der Fassung der 27. Novelle zur Pensionsordnung 1995 ist nur anzuwenden, wenn der erste Monat nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand (§ 41a Abs. 11 der Besoldungsordnung 1994) nach dem 31. Dezember 2017 beginnt.
(2) § 46 Abs. 2 in der Fassung der 27. Novelle zur Pensionsordnung 1995 ist nicht anzuwenden, wenn der Anspruch auf Ruhebezüge bereits vor dem 1. Jänner 2018 bestanden hat.
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