(1) Ist der Beamte, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist der Beamte im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien eine Zurechnung gemäß § 9 Abs. 1 und 3 gewährt worden wäre.
0 Kommentare zu § 24 PO 1995