(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalenderhalbjahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Juni fällig und zugleich mit dem am 1. Juni fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen. Die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Dezember fällig und zugleich mit dem am 1. Dezember fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß vor Ablauf des Kalenderhalbjahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
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