§ 73d PO 1995 Erhöhung des Ruhegenusses

PO 1995 - Pensionsordnung 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß gemäß Abs. 2 bis 6 zu berechnen. Soweit Abs. 2 bis 6 nichts anderes vorsehen, sind dabei die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(3) 80 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in Verbindung mit § 73f Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus

1.

dem Gehalt und

2.

den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte bei Ausscheiden aus dem Dienststand erreicht hat.

(5) Ist bei Ausscheiden aus dem Dienststand die für die nächste Vorrückung oder die für die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage erforderliche Zeit verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung bereits eingetreten wäre oder der Beamte bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.

(6) Der Vergleichsruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 und § 5 Abs. 2 bis 5 nicht übersteigen und 40 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

(7) Ist der Vergleichsruhegenuß höher als der Ruhegenuß, so sind die Berechnungen gemäß Abs. 8 oder 9 durchzuführen. Ergibt sich dabei ein Erhöhungsbetrag, dann ist der Ruhegenuß um diesen Betrag zu erhöhen.

(8) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß 2 034,84 Euro, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:

1.

Der Ruhegenuß ist vom Vergleichsruhegenuß abzuziehen.

2.

Der sich aus Z 1 ergebende Betrag ist durch den Vergleichsruhegenuß zu dividieren. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Dezimalstellen zu runden und mit jenem Teil des Vergleichsruhegenusses, der über 2 034,84 Euro liegt, zu multiplizieren.

3.

Der sich aus Z 2 ergebende Betrag ist um 7 % von 2 034,84 Euro zu erhöhen.

4.

Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so ist die Differenz zwischen diesen Beträgen der Erhöhungsbetrag. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(9) Übersteigt die Vergleichspension 2 034,84 Euro nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:

1.

Vom Vergleichsruhegenuß sind 25 % von 2 034,84 Euro abzuziehen.

2.

Der sich aus Z 1 ergebende Betrag ist durch 21 801,85 Euro zu dividieren. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Dezimalstellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.

3.

Der Vergleichsruhegenuß ist mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl zu multiplizieren.

4.

Ist der sich aus Z 3 ergebende Betrag höher als der Ruhegenuß, so ist die Differenz zwischen diesen Beträgen der Erhöhungsbetrag. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(9a) Der Erhöhungsbetrag ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 4, § 9, § 29a Abs. 5 letzter Satz und § 73f Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.

(10) Die Landesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr - erstmals für das Jahr 2004 - festzusetzen, mit dem die Beträge von 2 034,84 Euro und 21 801,85 Euro in Abs. 8 und 9 zu vervielfachen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 46 Abs. 3 zu orientieren.

(11) Die Abs. 1 bis 10 gelten nur für den Beamten, der nach dem 30. November 2002 aus dem Dienststand ausscheidet und sein 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 73d PO 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73d PO 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 73d PO 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 73d PO 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 73d PO 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PO 1995 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 67 PO 1995§ 68 PO 1995 Übergangsbestimmungen für die ruhegenußfähige Dienstzeit§ 69 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den besonderen Pensionsbeitrag§ 70 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den Unterhaltsbeitrag und die Zuwendung§ 71 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den Versorgungsanspruch des Witwers und des früheren Ehemannes sowie für den Versorgungsanspruch der Witwe und der Waise ohne österreichische Staatsbürgerschaft§ 72 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den Versorgungsgenuß, den Übergangsbeitrag, das Versorgungsgeld und den Unterhaltsbeitrag§ 73 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den ruhegenußfähigen Monatsbezug und die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit§ 73a PO 1995 Übergangsbestimmungen für die Ruhegenußbemessungsgrundlage§ 73b PO 1995§ 73c PO 1995 Übergangsbestimmungen für die Ruhegenußermittlungsgrundlagen§ 73d PO 1995 Erhöhung des Ruhegenusses§ 73e PO 1995 Pensionsanpassung für die Kalenderjahre 2013 und 2014§ 73f PO 1995 Übergangsbestimmungen zur 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995§ 73g PO 1995 Übergangsbestimmungen zur 15. Novelle zur Pensionsordnung 1995§ 73h PO 1995 Übergangsbestimmungen zur 16. Novelle zur Pensionsordnung 1995§ 73i PO 1995 Übergangsbestimmungen zur 20. Novelle zur Pensionsordnung 1995§ 73j PO 1995 Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2011§ 73k PO 1995§ 73l PO 1995 Besondere Pensionsanpassung§ 73m PO 1995 Übergangsbestimmung zur 24. Novelle zur Pensionsordnung 1995§ 73n PO 1995 Übergangsbestimmung zur 26. Novelle zur Pensionsordnung 1995
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 73c PO 1995
§ 73e PO 1995