(1) Wenn der Anspruch auf Versorgungsbezug dem Grunde nach besteht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 15 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben wird, kann dem überlebenden Ehegatten vor Rechtskraft des Bescheides über die Höhe des Versorgungsbezuges ein vorläufiger Witwen- oder Witwerversorgungsbezug gewährt werden. Der vorläufige Versorgungsbezug soll den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug nicht überschreiten.
(2) Die vorläufigen Leistungen nach Abs. 1 sind auf den gebührenden Versorgungsbezug und die Sonderzahlungen anzurechnen. § 44 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
(3) Die vorläufigen Leistungen gemäß Abs. 1 bedürfen keiner bescheidmäßigen Zuerkennung.
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