(1) Der Beamte des Ruhestandes und der Hinterbliebene haben einen Pensionsbeitrag von 2,3 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage umfaßt den Ruhe- oder Versorgungsgenuß, den Kinderzurechnungsbetrag und den Teil der Sonderzahlung, der dem Ruhe- oder Versorgungsgenuß und dem Kinderzurechnungsbetrag entspricht.
(2) Hat auf den Ruhe- und Versorgungsgenuß bereits vor dem 1. Jänner 1999 Anspruch bestanden oder wird der Versorgungsgenuß von einem Ruhegenuß abgeleitet, auf den bereits vor dem 1. Jänner 1999 Anspruch bestanden hat, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an Stelle eines Pensionsbeitrages von 2,3 % ein Pensionsbeitrag von 2,1 % zu entrichten ist.
(3) Zusätzlich zum Pensionsbeitrag nach Abs. 1 oder 2, allenfalls in Verbindung mit § 73c Abs. 4, ist ein Pensionsbeitrag im Ausmaß von 0,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 zu entrichten.
(4) Wird einem Beamten gemäß § 9 Abs. 1 oder 4 ein Zeitraum zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zugerechnet, hat er von jenem Teil des Ruhegenusses, den er infolge der Zurechnung erhält, zusätzlich einen besonderen Pensionsbeitrag von 11,05 % zu leisten. Gleiches gilt für den diesem Teil des Ruhegenusses entsprechenden Teil der Sonderzahlungen.
(5) Übersteigt die Summe aus Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kinderzurechnungsbetrag und der nach dem RVZG 1995 gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenusszulage nach Abzug der Beiträge gemäß Abs. 1 bis 4 und § 5 Abs. 6, 7 oder § 12b RVZG 1995 70 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG, ist von dem übersteigenden Teil (Überschreitungsbetrag) ein weiterer Beitrag zu entrichten. Dieser beträgt für jenen Teil des Überschreitungsbetrages, der zwischen 70 % und 140 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG liegt, 5 % und von dem darüber liegenden Teil 10 %. Gleiches gilt für die Summe der diesen Geldleistungen entsprechenden Sonderzahlungen.
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