§ 69 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den besonderen Pensionsbeitrag

PO 1995 - Pensionsordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für den Beamten, der

1.

das bestehende Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 1988 begründet hat oder

2.

ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1988 begründet hat und seither ununterbrochen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zu inländischen Gebietskörperschaften steht,

gilt § 63 Abs. 2 auch in bezug auf Ruhegenußvordienstzeiten gemäß § 60 Abs. 2 Z 5 und 6.

(2) Für den Beamten, der vor dem 1. Mai 1998 reaktiviert worden ist, beträgt der besondere Pensionsbeitrag abweichend von § 64 Abs. 2 7 % der Bemessungsgrundlage.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis PO 1995 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 59 PO 1995 Zuwendung für Angehörige, Hinterbliebene und andere Personen§ 60 PO 1995 Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten§ 61 PO 1995 Ausschluß der Anrechnung und Verzicht§ 62 PO 1995 Besonderheiten der Anrechnung§ 63 PO 1995 Besonderer Pensionsbeitrag§ 64 PO 1995 Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten§ 65 PO 1995 Übergangsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften§ 66 PO 1995 Übergangsbestimmungen für Beamte§ 67 PO 1995§ 68 PO 1995 Übergangsbestimmungen für die ruhegenußfähige Dienstzeit§ 69 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den besonderen Pensionsbeitrag§ 70 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den Unterhaltsbeitrag und die Zuwendung§ 71 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den Versorgungsanspruch des Witwers und des früheren Ehemannes sowie für den Versorgungsanspruch der Witwe und der Waise ohne österreichische Staatsbürgerschaft§ 72 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den Versorgungsgenuß, den Übergangsbeitrag, das Versorgungsgeld und den Unterhaltsbeitrag§ 73 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den ruhegenußfähigen Monatsbezug und die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit§ 73a PO 1995 Übergangsbestimmungen für die Ruhegenußbemessungsgrundlage§ 73b PO 1995§ 73c PO 1995 Übergangsbestimmungen für die Ruhegenußermittlungsgrundlagen§ 73d PO 1995 Erhöhung des Ruhegenusses§ 73e PO 1995 Pensionsanpassung für die Kalenderjahre 2013 und 2014§ 73f PO 1995 Übergangsbestimmungen zur 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 68 PO 1995
§ 70 PO 1995