(1) § 9 Abs. 5 bis 7, § 21 Abs. 11 Z 3 und 4, § 29a Abs. 3, § 31 Abs. 1, 2 und 4, § 40 Abs. 1a sowie § 56 Abs. 3 und 4, jeweils in der Fassung der 15. Novelle zu diesem Gesetz, gelten auch für Personen, die am Tag der Kundmachung dieser Novelle Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben.
(2) Der Entfall der §§ 13 und 13a sowie des § 40 Abs. 1 letzter Satz durch die 15. Novelle zu diesem Gesetz gilt auch für Personen, die am Tag der Kundmachung dieser Novelle Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben.
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