(1) Für den Beamten, der gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt worden ist, gelten §§ 5 bis 7 mit den sich aus Abs. 2 und 3 ergebenden Abweichungen.
(2) § 5 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Anlässlich der Versetzung in den Ruhestand ist der Zeitraum von der Ruhestandsversetzung bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beamte den 780. Lebensmonat vollendet, zur ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zuzurechnen. § 9 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
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