§ 73c PO 1995 Übergangsbestimmungen für die Ruhegenußermittlungsgrundlagen

PO 1995 - Pensionsordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Auf den Beamten und den Hinterbliebenen, die für Dezember 2002 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben, sowie auf den Hinterbliebenen eines vor dem 1. Dezember 2002 in den Ruhestand versetzten Beamten sind §§ 4 bis 6 und 10a und § 15 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, sind die Zahlen „480“ in § 4 Abs. 1 Z 5 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

Jahr

Zahl

2003              

 12

2004              

 24

2005              

 36

2006              

 48

2007              

 60

2008              

 72

2009              

 84

2010              

 96

2011              

108

2012              

120

2013              

132

2014              

144

2015              

156

2016              

168

2017              

180

2018              

192

2019              

204

2020              

216

2021              

228

2022              

240

2023              

252

2024              

264

2025              

276

2026              

288

2027              

300

2028              

312

2029              

324

2030              

336

2031              

348

2032              

360

2033              

372

2034              

384

2035              

396

2036              

408

2037              

420

2038              

432

2039              

444

2040              

456

2041              

 468

(3) entfällt; LGBl Nr. 44/2004 vom 13.10.2004

(4) Der Beitragssatz gemäß § 47 Abs. 1 beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,

1.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 2,17 %,

2.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 2,04 %,

3.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,92 %,

4.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,79 %,

5.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,66 %,

6.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,53 %,

7.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,41 %,

8.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,28 %,

9.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,15 %,

10.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,02 %,

11.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,89 %,

12.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,77 %,

13.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,64 %,

14.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,51 %,

15.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,38 %,

16.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,26 %,

17.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, 0,13 %.

(5) Von Ruhebezügen und Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, auf die § 73d anzuwenden ist, sind weitere Beiträge gemäß § 47 Abs. 3 bis 5 zu entrichten. Von ab dem 1. Jänner 2020 gebührenden Ruhebezügen und Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, auf die § 73d keine Anwendung findet, ist kein Pensionsbeitrag gemäß § 47 Abs. 1 bis 3 und 5 zu entrichten. Die in Abs. 4 Z 1 bis 17 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 73b PO 1995
§ 73d PO 1995