(1) Für Beamte, die sich am 1. Jänner 1966 im Dienststand befanden, bleibt die Rechtskraft der nach bisherigem Recht erfolgten Anrechnungen von Ruhegenußvordienstzeiten aufrecht.
(2) Wenn die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach diesem Gesetz zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach bisherigem Recht vorgenommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum bei Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 erforderlich ist.
(3) Soweit die Stadt Wien für die zusätzlich angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. § 63 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Prozentsatz 11,05 beträgt und die Bemessungsgrundlage die um ein Sechstel erhöhte Summe aus Gehalt und ruhegenussfähigen Zulagen bildet, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
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