(1) Alle Pensionen, auf die am 1. Oktober 2012 Anspruch besteht, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn
1. | auf sie bereits am 31. Dezember 2007 Anspruch bestanden hat, | |||||||||
2. | sie am 31. Dezember 2007 nicht mehr als 725,99 Euro betragen haben und | |||||||||
3. | für das Kalenderjahr 2008 nur um 1,7 % erhöht worden sind. |
(2) Mit dem Faktor 1,011 sind auch jene Pensionen von Hinterbliebenen zu vervielfachen, auf die am 1. Oktober 2012 Anspruch besteht, wenn diese von Pensionen abgeleitet werden, auf die die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zutreffen.
(3) Mit 1. Jänner 2008 angefallene Pensionen von Hinterbliebenen, die für das Kalenderjahr 2008 um 1,7 % erhöht worden sind und auf die am 1. Oktober 2012 Anspruch besteht, sind mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn diese von Pensionen abgeleitet werden, auf die am 1. Dezember 2007 Anspruch bestanden hat und deren Höhe am 1. Dezember 2007 nicht mehr als 725,99 Euro betragen hat.
(4) Unter Pension im Sinn des Abs. 1 bis 3 ist die Summe aus dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss, dem Kinderzurechnungsbetrag und der Ruhe- oder Versorgungsgenusszulage zu verstehen. Die Kinderzulage, die Ergänzungszulage und das Pflegegeld zählen nicht zur Pension.
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