(1) § 52 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 gilt bei Abgängigkeit eines Beamten des Ruhestandes sinngemäß. Die Einschränkung des § 14 Abs. 3 gilt nicht.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(3) Dem zurückgekehrten Beamten des Ruhestandes gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen und die Pensionsbeiträge sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
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