§ 63 PO 1995 Besonderer Pensionsbeitrag

PO 1995 - Pensionsordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Soweit die Stadt Wien für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

1.

soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (§ 60 Abs. 2 Z 4) oder die Zeit einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d und 15j des Mutterschutzgesetzes 1979, gemäß §§ 2 bis 6 und 9 des Väter-Karenzgesetzes, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften angerechnet worden ist,

2.

soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,

3.

soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen der Stadt Wien abgetreten worden sind.

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet die um ein Sechstel erhöhte Summe aus Gehalt und ruhegenussfähigen Zulagen, die dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt haben. Wird der Bemessungsbescheid später als fünf Jahre nach dem Beginn des Dienstverhältnisses rechtskräftig, ist die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages die um ein Sechstel erhöhte Summe aus Gehalt und ruhegenussfähigen Zulagen, die dem Beamten für den Monat, in dem die Rechtskraft des Bemessungsbescheides eintritt, gebühren. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten für den Beamten, für den § 73 Abs. 2 gilt, 12,55 % der Bemessungsgrundlage, sonst 11,05 % der Bemessungsgrundlage.

(3a) Abweichend von Abs. 3 beträgt bei Anrechnung der in § 60 Abs. 2 Z 5 bis 7 genannten Zeiten die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages zwei Drittel der jeweils nach Abs. 3 in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der monatlichen Zuwendung, von der Abfertigung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als sechzig Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.

(5) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden.

(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.

(7) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern die Stadt Wien nach § 311 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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