(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1.812,34 Euro, sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 29 und 30 gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Bestandteile des Versorgungsbezuges dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.
(2) Der in Abs. 1 genannte Betrag ist mit 1. Jänner eines jeden Jahres – erstmals mit 1. Jänner 2014 – mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 46 Abs. 3 zu vervielfachen.
(3) entfällt; LGBl. Nr. 49/2013 vom 16.12.2013
(4) Sind die Voraussetzungen für die Erhöhung gemäß Abs. 1 schon beim Anfall des Versorgungsgenusses erfüllt, so gebührt die Erhöhung vom gleichen Zeitpunkt an wie der Versorgungsgenuß.
(5) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung später erfüllt, so gebührt diese Erhöhung nur auf Antrag. Wird der Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, so gebührt die Erhöhung ab Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, sonst ab Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.
(6) Der Magistrat hat den Empfänger eines gemäß Abs. 1 erhöhten Versorgungsbezuges einmal jährlich aufzufordern, das Einkommen gemäß § 15 Abs. 4 zu melden.
(7) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so ist mit der Zahlung jener Teile des Versorgungsbezuges und der Sonderzahlungen, die auf die Erhöhung gemäß Abs. 1 entfallen, ab dem folgenden Monatsersten solange auszusetzen, bis der Anspruchsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt oder der maßgebende Sachverhalt dem Magistrat auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird.
0 Kommentare zu § 18 PO 1995