(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz erhöht sich für jeden nach Erreichen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 540 Monaten im Dienststand verbrachten Monat um 0,28 Prozentpunkte. Für Zeiten eines Freijahres findet keine Erhöhung des Prozentsatzes statt, wenn der Beamte unter Berücksichtigung des Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 73f Abs. 7, bereits Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage hat. Bei einer Ruhestandsversetzung gemäß § 68b Abs. 1 Z 3 oder 4 DO 1994 ist der zweite Satz nicht anzuwenden.
(2) Ist der Beamte vor Vollendung des 780. Lebensmonats aus dem Dienststand ausgeschieden, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Ausscheiden aus dem Dienststand und dem der Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Tag liegt, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Kürzung darf höchstens 18 Prozentpunkte betragen.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn
1. | der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausgeschieden ist oder | |||||||||
2. | der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 68a Abs. 1 Z 1 und § 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) in den Ruhestand versetzt worden ist, die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 – UFG 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, gebührt. In einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlittene Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten sowie im Präsenz-, Ausbildungs- oder Wehrdienst erlittene Dienstbeschädigungen im Sinn des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, gelten als Dienstunfälle nach § 2 Z 10 UFG 1967 bzw. Berufskrankheiten nach § 2 Z 11 UFG 1967 und deshalb gebührende monatliche Geldleistungen als monatliche Geldleistungen nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967. |
(4) Die sich aus Abs. 2 ergebende Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage vermindert sich um 0,42 Prozentpunkte je volles Kalenderjahr, in dem der Beamte als Bediensteter der Gemeinde Wien mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis geleistet hat; dabei liegt ein Nachtdienst vor, wenn in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr mindestens zwei Stunden der Arbeitszeit fallen. Wurden beide Arten von Nachtdiensten geleistet, so zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis wie zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis.
(4a) Abweichend von Abs. 2 beträgt das Ausmaß der Kürzung
a) | bei einer Ruhestandsversetzung nach § 68b Abs. 1 Z 3 DO 1994 0,12 Prozentpunkte pro Monat, | |||||||||
b) | bei einer Ruhestandsversetzung nach § 68b Abs. 1 Z 4 DO 1994 0,075 Prozentpunkte pro Monat. | |||||||||
Die Verminderung der Kürzung gemäß Abs. 4 ist bei einer Ruhestandsversetzung gemäß lit. a oder b nicht anwendbar. |
(5) Wird der Beamte gemäß § 68c, allenfalls in Verbindung mit § 115i Abs. 4 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | der Kürzungsprozentsatz 0,3333 beträgt und | |||||||||
2. | dessen letzter Satz nicht anzuwenden ist. |
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