(1) Weist der Beamte des Dienststandes im bestehenden Dienstverhältnis die Zeit eines Karenzurlaubes auf, die gemäß § 6 Abs. 2 der Pensionsordnung 1966 in der bis 31. Dezember 1978 geltenden Fassung nicht als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien gegolten hat, so ist diese Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen.
(2) § 7 der Besoldungsordnung 1994 gilt mit der Maßgabe, daß als Grundlage für die Berechnung des Pensionsbeitrages die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten im Monat der Antragstellung gilt.
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