Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsAbweichend von § 46 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2024 wie folgt zu erhöhen:Abweichend von Paragraph 46, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, sowie Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2024 wie folgt zu erhöhen:
1.Ziffer einswenn es nicht mehr als 5.850 Euro monatlich beträgt, um 9,7 %,
2.Ziffer 2wenn es mehr als 5.850 Euro monatlich beträgt, um 567,45 Euro.
(2)Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen im Sinn des Abs. 1 einer Person umfasst alle im Dezember 2023 nach diesem Gesetz, dem RVZG 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2024 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge. Ausgenommen sind die Zulagen gemäß §§ 29 und 30. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist jeder einzelne Ruhe- bzw. Versorgungsbezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 Euro am Gesamtpensionseinkommen entspricht.Das Gesamtpensionseinkommen im Sinn des Absatz eins, einer Person umfasst alle im Dezember 2023 nach diesem Gesetz, dem RVZG 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2024 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge. Ausgenommen sind die Zulagen gemäß Paragraphen 29 und 30. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist jeder einzelne Ruhe- bzw. Versorgungsbezug entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 Euro am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
In Kraft seit 14.12.2023 bis 31.12.9999
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