(1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
1. | die Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres; dies gilt nicht für die in § 60 Abs. 2 Z 1, 4, 8 und 9 genannten Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet wird, | |||||||||
2. | die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht der Stadt Wien abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist. |
(2a) entfällt; LGBl Nr. 44/2004 vom 13.10.2004
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5) Ist für die in Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz genannten Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen, nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, nach § 172 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, sind diese Zeiten oder ein Teil dieser Zeiten über Antrag abweichend von Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag oder der auf die anzurechnende Zeit entfallende Teil des Erstattungsbetrages an die Stadt Wien zu leisten. Der Erstattungsbetrag (Teil des Erstattungsbetrages) ist mit dem für das Auszahlungsjahr gemäß § 108 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 108c ASVG ermittelten Aufwertungsfaktor des Kalenderjahres der Antragstellung aufzuwerten. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. § 63 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
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