§ 38 PO 1995 Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen

PO 1995 - Pensionsordnung 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im voraus fällig.

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag, ein gesetzlicher Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Die Auszahlung der am 1. Jänner fälligen Geldleistungen erfolgt an dem, dem 31. Dezember vorhergehenden, nicht auf einen Samstag fallenden Werktag.

(4) Geldleistungen, die in das Ausland zuzustellen oder auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen anzuweisen. Eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 PO 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 PO 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 PO 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 PO 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 PO 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 37 PO 1995
§ 39 PO 1995