(1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhegenusses, der
1. | dem im Dienststand verstorbenen Beamten ohne Kürzung gemäß § 5 Abs. 2 gebühren würde, wenn er am Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre, oder | |||||||||
2. | dem im Ruhestand verstorbenen Beamten gebühren würde. |
(2) Ein Wahlkind gilt als Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es gilt als Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das vom Beamten, nicht aber auch von dessen Ehegatten an Kindesstatt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Beamte zur Zeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
(3) Ein Stiefkind gilt als Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es gilt als Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist. Ein Kind eines eingetragenen Partners gilt als Vollwaise, wenn sowohl der Beamte als auch sein eingetragener Partner gestorben sind; es gilt als Halbwaise, wenn nur einer dieser Personen gestorben ist.
(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes oder eines Kindes des eingetragenen Partners sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind oder das Kind des eingetragenen Partners gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes oder des Kindes des eingetragenen Partners auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind oder das Kind des eingetragenen Partners statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind oder das Kind des eingetragenen Partners nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
0 Kommentare zu § 22 PO 1995