Auf Personen, denen für Dezember 1993 ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 49 oder § 50 der Pensionsordnung 1966 oder eine Zuwendung gemäß § 52 der Pensionsordnung 1966 gebührte, und auf ihre Hinterbliebenen sind diese Bestimmungen in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Für den Unterhaltsbeitrag und für die Zuwendung gemäß § 52 Abs. 2 lit. a und b der Pensionsordnung 1966 gilt § 47.
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