(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. | Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 7 der Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zu ermitteln. Für während einer Altersteilzeit gemäß § 29a DO 1994 erworbene Beitragsmonate ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag gemäß § 7 BO 1994 die auf Grund der Inanspruchnahme der Altersteilzeit erfolgte Herabsetzung der Arbeitszeit außer Betracht zu lassen. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht. | |||||||||
2. | Für jeden nach dem 31. Dezember 2001 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 60 Abs. 2 Z 1, 3 und 9, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Beitrag in der Pensionsversicherung (Beitragsgrundlage) nach §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Kann für ein Kalenderjahr nur die Summe der Beitragsgrundlagen und die Summe der Beitragsmonate festgestellt werden, ist Beitragsgrundlage jedes Beitragsmonats dieses Kalenderjahres die durchschnittliche Beitragsgrundlage der Beitragsmonate dieses Kalenderjahres. Ausgenommen sind Beitragsmonate gemäß § 238 Abs. 3 Z 2 zweiter Halbsatz, wenn dies für den Beamten günstiger ist, Z 3 und 5 ASVG sowie Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes im Sinn der §§ 14a und 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993. Z 1 letzter Satz ist anzuwenden. | |||||||||
3. | Für jeden nach dem 31. Dezember 2001 liegenden Kalendermonat der gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 angerechneten Ruhegenussvordienstzeit, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, ausgenommen Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz gemäß einer § 61a der Dienstordnung 1994 vergleichbaren gesetzlichen Bestimmung, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Bei dieser Ermittlung haben die gemäß § 8 Z 2 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 für die Bemessung der Ruhegenusszulage heranzuziehenden Entgeltteile außer Betracht zu bleiben. Z 1 letzter Satz und Z 2 zweiter Satz sind anzuwenden. | |||||||||
4. | Beitragsgrundlagen aus den Kalenderjahren 1980 bis 2001 sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Abs. 2, ab dem Kalenderjahr 2002 erworbene Beitragsgrundlagen mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Abs. 3 zu vervielfachen. Dabei sind die Aufwertungsfaktoren heranzuziehen, die an dem dem Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten gelten. | |||||||||
5. | Liegen zusammen mindestens 480 Beitragsmonate (Z 1 bis 3) vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 bis 4, geteilt durch 480. | |||||||||
6. | Zeiten der Kindererziehung gemäß § 29a Abs. 3 und 4 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von „§ 29a Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden. | |||||||||
7. | Liegen weniger als die nach Z 5 zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor oder sind auf Grund der Z 6, allenfalls in Verbindung mit § 73c Abs. 2, weniger als 480 Beitragsmonate zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehen, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller nach Z 1 bis 4 und 6 zu berücksichtigenden Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der zu berücksichtigenden Beitragsmonate. |
(2) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus den Kalenderjahren 1980 bis 2001 sind in der Anlage 1 festgesetzt. Die Aufwertungsfaktoren der folgenden Kalenderjahre errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres (§ 46 Abs. 3). Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.
(3) Der Aufwertungsfaktor des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus dem Kalenderjahr 2003 ist der auf drei Kommastellen gerundete Faktor, um den sich das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004 (Erhöhungszeitraum) erhöht hat. Der Aufwertungsfaktor des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus dem Kalenderjahr 2002 ist das Produkt des im ersten Satz genannten Faktors mit dem Faktor 1,021. Die Aufwertungsfaktoren der folgenden Kalenderjahre errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor, um den sich das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V in der Zeit nach Ablauf des letzten Erhöhungszeitraumes bis zum 30. September des dem Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres erhöht hat (Erhöhungsfaktor). Die Aufwertungsfaktoren sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Erhöhungsfaktor als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.
(4) Wird das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V im Erhöhungszeitraum (Abs. 3) nicht um ein bestimmtes Prozentausmaß, sondern um einen absoluten Betrag erhöht, ist als Erhöhungsfaktor die durchschnittliche Erhöhung der Verbraucherpreise nach dem Verbraucherpreisindex 2000 oder nach einem an seine Stelle tretenden Index in dem dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen. Der Erhöhungsfaktor ist durch Verordnung der Landesregierung festzustellen. Er hat in jedem Fall mindestens 1,000 zu betragen.
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