§ 36 PO 1995

PO 1995 - Pensionsordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Personen, die Anspruch auf eine monatliche Geldleistung nach diesem Gesetz haben, sind Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien. Im übrigen sind die für Beamte des Dienststandes geltenden Bestimmungen anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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