§ 1a PO 1995

PO 1995 - Pensionsordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Magistrat ist ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, deren Kenntnis für die Berechnung der Höhe des Ruhe- oder Versorgungsbezuges erforderlich ist, von den Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, von den Trägern der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu ermitteln und zu verarbeiten. Die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, dem Magistrat über Verlangen diese personenbezogenen Daten zu übermitteln. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.

(2) Nach Abs. 1 ermittelt und verarbeitet werden können Daten betreffend

1.

die Beitragsgrundlagen für den Pensionsbeitrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3,

2.

die Einkünfte im Sinn des § 9 Abs. 6,

3.

das Einkommen gemäß § 15 Abs. 4,

4.

die Einkünfte nach § 21 Abs. 11 und § 30 Abs. 2 Z 2 und 3 und

5.

die in § 8 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 – RVZG 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, genannten Entgeltteile.

(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes – SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für die Gemeinde Wien in ruhe- und versorgungsbezugsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen und betreibt in diesen Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die Gemeinde Wien. Die Tätigkeit des Dachverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in §§ 4 bis 6 SV-EG genannt sind. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Gemeinde Wien gebunden.

In Kraft seit 23.07.2020 bis 31.12.9999
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