§ 1a PO 1995

PO 1995 - Pensionsordnung 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Magistrat ist ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, deren Kenntnis für die Berechnung der Höhe des Ruhe- oder Versorgungsbezuges erforderlich ist, von den Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, von den Trägern der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu ermitteln und zu verarbeiten. Die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, dem Magistrat über Verlangen diese personenbezogenen Daten zu übermitteln. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.

(2) Nach Abs. 1 ermittelt und verarbeitet werden können Daten betreffend

1.

die Beitragsgrundlagen für den Pensionsbeitrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3,

2.

die Einkünfte im Sinn des § 9 Abs. 6,

3.

das Einkommen gemäß § 15 Abs. 4,

4.

die Einkünfte nach § 21 Abs. 11 und § 30 Abs. 2 Z 2 und 3 und

5.

die in § 8 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 – RVZG 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, genannten Entgeltteile.

(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes – SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für die Gemeinde Wien in ruhe- und versorgungsbezugsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen und betreibt in diesen Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die Gemeinde Wien. Die Tätigkeit des Dachverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in §§ 4 bis 6 SV-EG genannt sind. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Gemeinde Wien gebunden.

In Kraft seit 23.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1a PO 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1a PO 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1a PO 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1a PO 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1a PO 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PO 1995 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 PO 1995
§ 2 PO 1995